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7Ob2112/96f•OGH 7Ob2112/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried W*****, GmbH, ***** vertreten durch Dr.Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Richard H*****, vertreten durch Dr.Jakob Wallner, Rechtsanwalt in St.Johann i. T., und die dem Beklagten beigetretene Nebenintervenientin N***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 70.295,32 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6.Februar 1996, GZ 1 R 744/95-34, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach der Regelung des bürgerlichen Rechts können im Fall der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regreßansprüche nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden. Durch § 432 Abs 3 HGB und die Bestimmungen des Kapitels VI der CMR wurde von diesem Grundsatz abgegangen. Voraussetzung für den Regreß zwischen einem Hauptfrachtführer und dem zweiten Unterfrachtführer ist aber, daß für die Beförderung ein durchgehender Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der Unterfrachtführer mit dem Gut annimmt und allenfalls weitergibt (RdW 1988, 89; SZ 63/211 = TranspR 1991/135; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR 152). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
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