AUSL EGMR Bsw19380/92

Bsw19380/92Other CourtJun 10, 1996

Full text

AUSL EGMR Bsw19380/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1996

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Benham gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10.6.1996, Bsw. 19380/92.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Beugestrafen: Rechtmäßigkeit der Inhaftierung - fair trial.

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (17:4 Stimmen).

Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht anwendbar (17:4 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. verweigerte mangels Einkommen die Bezahlung der Gemeindesteuer (poll tax) und wurde vom erstinstanzlichen Gericht (magistrate) zu einer Beugehaft verurteilt, mit der Begründung, er habe seine Zahlungsunfähigkeit selbst verschuldet. Nach 11 Tagen Haft wurde der Bf. gegen Kaution freigelassen, die Haftanordnung von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Inhaftierung aufgrund der rechtswidrig verhängten Beugehaft), von Art. 5 (5) EMRK (kein Anspruch auf Schadenersatz für die 11 Tage Inhaftierung aufgrund einer gesetzlich festgelegten Unklagbarkeit der magistrates) sowie von Art. 6 (1) EMRK (kein faires Verfahren wegen nicht gewährter Verfahrenshilfe).

Der GH stellt fest, die erstgerichtliche Haftanordnung war rechtswirksam verhängt worden: Der bloße Umstand, dass sie vom Rechtsmittelgericht aufgehoben wurde, bewirkt nicht die Unrechtmäßigkeit der Inhaftierung. Keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK, keine Anwendbarkeit von Art. 5 (5) EMRK (17:4 Stimmen). Die behauptete Verletzung von Art. 6 (1) EMRK wird iVm. Art 6 (3) (c) EMRK geprüft. Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK wird bejaht. Aufgrund der Schwere der Strafe sowie der Komplexität der anzuwendenden Normen im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Bf. Anspruch auf Verfahrenshilfe. Art. 6 (1) EMRK iVm. Art 6 (3) (c) EMRK ist somit verletzt (einstimmig).

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 29.11.1994 eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (12:6 Stimmen), Art 5 (5) EMRK (17:1 Stimmen) und von Art. 6 (3) (c) EMRK (15:3 Stimmen) festgestellt.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.6.1996, Bsw. 19380/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,109) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_4/Benham.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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