The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob1516/96•OGH 8Ob1516/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagte Partei Wfonds, ***** vertreten durch Dr.Mag.Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 79.247,87 und Feststellung (Feststellungsinteresse S 713.230,83) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.November 1995, GZ 14 R 193/95-50, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt, daß ein Baubeginn vor der schriftlichen Förderungszusage durch das Land nicht gestattet war. Weiters steht fest, daß die Klägerin ein eigenwirtschaftliches Interesse an einem raschen Baubeginn hatte. Besondere Umstände, auf Grund deren trotz des gesetzwidrigen Vorgehens mit einer positiven Erledigung hätte gerechnet werden können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal allen Beteiligten auch klar sein mußte, daß dem Sachbearbeiter der Beklagten lediglich beratende Funktion zukam. Bei dieser Sachlage war aber vom Geschäftsführer der Klägerin zu verlangen, weitere Erkundigungen, insbesondere bei der für die Förderungsvergabe zuständigen Behörde, einzuholen. Daß er dies unterlassen hat, obwohl er nach der ihm bekannten Gesetzeslage mit einer Nachsicht vom Erfordernis der schriftlichen Zustimmungserklärung zum vorzeitigen Baubeginn nicht rechnen konnte, ist ihm als derartig schwere Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, daß die Schadenersatzpflicht der fahrlässig handelnden Beklagten zur Gänze zu entfallen hat.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.