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8Ob2032/96y•OGH 8Ob2032/96y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache der antragstellenden Parteien 1. S***** GmbH, ***** und 2. Mario B*****, beide vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die Antragsgegnerin W***** GmbH, ***** wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1996, GZ 6 R 196/95-5, womit infolge Rekurses der Antragsteller der Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. November 1995, GZ 10 Se 400/95t-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 3.November 1995, ON 2, wies das Erstgericht den Antrag, über das Vermögen der Antragsgegnerin den Konkurs zu eröffnen, ab. Dem von den Antragstellern gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der von den antragstellenden Parteien gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, da nach dem gemäß § 171 KO im Konkursverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen erstrichterliche Beschlüsse zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig ist und die dort genannte Ausnahme - Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - hier nicht zutrifft.
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