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10ObS2130/96z•OGH 10ObS2130/96z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pava K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1996, GZ 8 Rs 23/96f-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. Oktober 1995, GZ 33 Cgs 107/95i-9, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die in den Urteilen der Vorinstanzen enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht in jeder Hinsicht der in letzter Zeit ergangenen und mehrfach veröffentlichten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (zur "Patronatserklärung" SZ
67/214 = SSV-NF 8/113; ebenso ARD 4701/33/95; zur "jugoslawischen"
Pension SSV-NF 7/93 = ZAS 1995, 22 [Brodil]). Die Revisionsausführungen, die keine neuen Gesichtspunkte geltend machen, sind nicht geeignet, den Senat zu einem Abgehen von seiner ausführlich begründeten Rechtsprechung zu veranlassen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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