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9ObA2011/96t•OGH 9ObA2011/96t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Rupert Dollinger und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, Handelsangestellter, ***** vertreten durch OEG Rechtsanwälte Zamponi/Weichselbaum Partner in Linz, wider die beklagte Partei T***** Vertriebs-GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Maleczek und Mag.Dr.Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen S 205.752,88 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.November 1995, GZ 11 Ra 72/95-17, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Mai 1994, GZ 27 Cga 28/94a-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.665,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger zu Recht entlassen worden sei, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zu den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes festzuhalten:
Die Weigerung des Klägers, den Firmen-PKW herauszugeben, und die Ankündigung, das Warenlager zurückzubehalten, bilden entgegen der Meinung der Revisionswerberin keine Einheit. Das konsequente Bestreben der Beklagten ging lediglich dahin, die Herausgabe des PKW vom Kläger auch unter Entlassungsandrohung zu bewirken. Ob der Herausgabe des Warenlagers ungerechtfertigt ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers entgegengesetzt wurde und die Zurückbehaltung zu Unrecht erfolgte, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung nicht von Bedeutung, weil die Beklagte nie ernsthaft und mit Konsequenz vor der Entlassung die Herausgabe des Warenlagers begehrte, sondern ihr Hauptbestreben nur auf die Übergabe des Firmen-PKW richtete. Die einmalige telefonische Weigerung des Klägers über Aufforderung der Beklagten die Herausgabe des Warenlagers bis zum 29.3.1993, an welchem Tag der PKW zurückzustellen war, zu bewirken, läßt eine Hartnäckigkeit und Beharrlichkeit des Verhaltens des Klägers selbst dann nicht erkennen, wenn seine Forderung auf Zahlung von Mietzins zu Unrecht erhoben wurde. Eine endgültige Verweigerung der Einhaltung der berechtigten Weisung des Dienstgebers war daraus nicht abzuleiten. Eine Ermahnung kann nicht als bloße Formalität sinnlos erscheinen.
Gerade in diesem Fall wäre eine Ermahnung oder die Entlassungsandrohung (wie auch schon bei der Herausgabe des PKW) zur Herstellung der Beharrlichkeit der Weigerung, gerechtfertigte Anordnungen des Dienstgebers zu befolgen und zur Verwirklichung des Entlassungsgrundes des § 27 Z 4 AngG zweiter Tatbestand notwendig gewesen.
Abgesehen davon, daß die Beklagte die Entlassung nie auf die Vertrauensunwürdigkeit des Klägers stützte, begründet die Verweigerung der Ausfolgung des Warenlagers allein durch den dienstfrei gestellten Arbeitnehmer nicht mehr die Befürchtung, daß er seine ohnehin sistierten Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde. Mangels eines konkreten Vorbringens ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, welche wesentlichen dienstlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet waren, die das essentielle Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als Abgrenzung gegenüber einer geringfügigen Verfehlung als vorliegend erscheinen ließen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.
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