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9Ob2039/96k•OGH 9Ob2039/96k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karl Philipp P*****, geboren am 11.September 1989 und Georg Alexander P*****, geboren am 5.Oktober 1991, beide vertreten durch den Kollisionskurator Dr.Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wegen der Genehmigung eines Schenkungsvertrages, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.September 1995, GZ 45 R 514, 515, 860, 861/95-19, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
In der Entscheidung 3 Ob 522/92 (= RZ 1994/3) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung nur dann dem Kindeswohl entspricht, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt und eine Belastung des Vermögens des Beschenkten ausgeschlossen werden kann. Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Vepflichtung zur Klag- und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, daß dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, etwa durch eine den Erfordernissen des § 230 c ABGB entsprechende Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe. Das Rekursgericht hat diese Grundsätze beachtet. Ob in concreto die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung - hier einer mit einem Fruchtgenuß- und Wohnungsrecht sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Eltern und einer Hypothek von rund fünf Millionen S belasteten Liegenschaft an Kinder im Alter von vier und sechs Jahren - zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl 8 Ob 1537/90 = ÖA 1991, 54).
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