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15Os66/96(15Os67/96)•OGH 15Os66/96(15Os67/96)
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm W***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Februar 1996, GZ 8 c Vr 12665/95-16, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß in nichöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Wilhelm W***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 8. Oktober 1995 in Wien versucht, fremde bewegliche Sachen einem anderen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Auslagenscheibe der Firma S***** einschlug, um die in der Auslage liegenden Waren an sich bringen zu können.
Der dagegen auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) macht eine Urteilsunvollständigkeit dahin geltend, daß der - unjournalisiert im Akt erliegende, möglicherweise ursprünglich der ON 2 beigeheftet gewesene - Aktenvermerk des Bezirkspolizeikommissariates Margareten vom 9. Oktober 1995, in dem festgehalten wird, daß Karl S*****, der Geschäftsführer der Firma S*****, angibt, die sichergestellten Brillen stammen nicht von seinem Geschäft, vollständig mit Stillschweigen übergangen worden sei.
Dem ist zu erwidern, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles weder dieser Amtsvermerk noch die ON 2 insgesamt in der Hauptverhandlung verlesen wurde; (nur einzelne Seiten der ON 2 wurden durch Vorhalte Gegenstand der Hauptverhandlung). Da gemäß § 258 Abs 1 StPO das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht nehmen darf, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist und Aktenstücke nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind, durfte das Schöffengericht in seinem Urteil auf den erwähnten Amtsvermerk keine Rücksicht nehmen.
Darüber hinaus betrifft der behauptete Urteilsmangel keinen für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Umstand, weil der Versuch des verfahrensgegenständlichen Verbrechens bereits mit dem Einschlagen der Auslagenscheibe - in Verbindung mit dem Vorsatz des Täters, die in der Auslage liegenden Waren (und nicht nur eine einzige Brille) an sich bringen zu können - beendet war. Demnach ist die im Urteil und in der Nichtigkeitsbeschwerde erörterte Frage, ob jene Brillenfassung mit der Aufschrift "Cazal", die von der Polizei sichergestellt wurde (ON 3), aus der Auslage des Optiker-Fachgeschäftes S***** stammt, ob sie die Brille des Angeklagten oder seiner Mutter ist und ob sie geschliffene Gläser aufweist, nicht entscheidend in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes.
Soweit der Beschwerdeführer nicht erörterte Widersprüche darin sieht, daß in der Anzeige ON 2 und im Standblatt ON 3 teils von einer (sichergestellten) Brille, teils aber von "Brillen" die Rede ist, bezieht er sich erneut auf Aktenstücke, die nicht Gegenstand der Verlesungen in der Hauptverhandlung waren (und deren Verlesung er auch nicht beantragt hatte). Abgesehen davon liegt bei der Verwendung des Wortes "Brillen" ersichtlich bloß die - obschon grammatikalisch unzutreffende - Verwendung eines (vermeintlichen) Pluralsubstantivs für ein paarig beschaffenes Objekt vor (die im übrigen auch in der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung [S 96 unten] wiederkehrt).
Der Zeuge B***** hat anläßlich seiner Vernehmung vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Hammer (mit dem der Angeklagte dem Schuldspruch nach die Auslagenscheibe eingeschlagen hatte) sei am Gehsteig gelegen und der Angeklagte habe an der Hand geblutet, was auch der Zeuge S***** in der Hauptverhandlung bestätigte, während die erhebenden Polizeibeamten E***** und G*****, die gleichfalls am Tatort anwesend waren, ausgesagt haben, der Angeklagte habe bei seiner Entdeckung durch sie den Hammer in der Hand gehalten und habe nicht geblutet, sondern nur braune Flecken bzw eine verkrustete Wunde an einer Hand gehabt. Diesbezüglich stehen - wie die Nichtigkeitsbeschwerde an sich richtig ausführt - die erwähnten Aussagen miteinander im Widerspruch. Diese Widersprüchlichkeiten betreffen aber erneut keine entscheidenden Umstände im vorhin aufgezeigten Sinn in Ansehung der zuvor begangenen Tat, sondern sind - allenfalls - für die Beweiswürdigung relevante Umstände.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a schlagen die Argumente der Mängelrüge nicht durch. Denn wie schon vorhin ausgeführt sind Aussehen und Herkunft der sichergestellten Brille, Position des Hammers und Verletzungen an der Hand des Angeklagten für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes nicht relevant. Mit dem Vorbringen aber, daß die Aussagen der Tatzeugen über die Position des Hammers und die Verletzung an der Hand des Angeklagten differieren, werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vorgebracht, zumal es sich bei den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten um Nebensächlickeiten handelt, die infolge einer offensichtlichen Erregung der Zeugen wegen der plötzlichen Wahrnehmung eines Einbruchsversuches zur Nachtzeit erklärbar sind oder - in Ansehung der Position des Hammers - verschiedene Phasen des Geschehensablaufes betreffen können.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO ergangenen Widerrufsbeschluß fällt daher in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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