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15Os58/96•OGH 15Os58/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Josef U***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. September 1995, GZ 37 Vr 1624/94-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. September 1995 wurde Rechtsanwalt Dr. Josef U***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 27. September 1995 meldete der Verteidiger des Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, am gleichen Tage der Angeklagte persönlich Nichtigkeitsbeschwerde und "volle Berufung" an (ON 50 und 51).
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger brachte dieser fristgerecht eine vom Angeklagten verfaßte "Berufung wegen Schuld und Strafe" ein (ON 53).
Mit Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 21. November 1995 wurde die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen(ON 54).
Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird inhaltlich kein Nichtigkeitsgrund zur Ausführung gebracht (weshalb ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht gegeben ist), sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft und Schädigungsvorsatz in Abrede gestellt; demnach wird eine Schuldberufung ausgeführt.
Dieses Rechtsmittel ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den geltenden Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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