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13Os66/96•OGH 13Os66/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Franz Josef B***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. März 1996, AZ 22 Bs 121/96 (= GZ 45 BE 931/95-18 des Landesgerichtes Wiener Neustadt) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ua einer Beschwerde des Strafgefangenen Franz Josef B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 15. Februar 1996, GZ 45 BE 931/95-11, womit eine bedingte Entlassung B*****s nach § 46 Abs 1 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er eine Korrektur dieser Entscheidung erreichen will.
Sein Begehren ist jedoch einer sachlichen Erledigung schon deshalb nicht zugänglich, weil im vorliegenden Fall ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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