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14Os62/96•OGH 14Os62/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rosa S***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Vr 190/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Hermann P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7.März 1996, AZ 7 Bs 105/96 (= ON 6), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Beschwerde des Privatbeteiligten Hermann P***** gegen die Abweisung seines Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Rosa S***** durch die Ratskammer (§ 48 Z 1 StPO) als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen vom Privatbeteiligten erhobene Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil im Gegenstand ein solcher Rechtszug gesetzlich nicht vorgesehen ist.
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