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8ObA2048/96a•OGH 8ObA2048/96a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Mag.Wilhelm Patzold und Dr.Peter Scheuch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine K*****, vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei E*****-Coiffeur, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 64.784,79 brutto sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1996, GZ 12 Ra 79/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.Juni 1995, GZ 20 Cga 42/94t-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (einschließlich S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Entgegen den Revisionsausführungen ist die Klägerin, die an einem typischen Friseurekzem mit Allergisierung auf berufstypische Arbeitssubstanzen litt, weshalb ihr von ärztlicher Seite nahegelegt worden war, von handwerklichen Friseurarbeiten an Kunden Abstand zu nehmen, zu Unrecht ausgetreten. Sie hat nämlich die ihr mehrfach angebotene Tätigkeit einer Rezeptionistin im Friseursalon der Beklagten abgelehnt, obwohl es sich um einen adäquaten Ersatzarbeitsplatz handelte, weil er Teiltätigkeiten ihrer bisherigen Tätigkeit umfaßte und weder vom Prestige dieser Position noch von der Bezahlung her eine Verschlechterung bedeutete. Diese ihr angebotene Tätigkeit lag nach dem Berufsbild des Friseurs also noch im Rahmen der bedungenden Dienste. Der Klägerin wurden aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gerade solche Teiltätigkeiten ermöglicht, die ihrer Gesundheit nicht abträglich gewesen wären. Die Ausschlagung dieses Angebots der beklagten Partei und das Nichterscheinen zur Arbeit in der Folge ist als ungerechtfertigter Austritt zu werten, sodaß der Klägerin aus dem behaupteten berechtigten Austritt abgeleitete Ansprüche nicht zustehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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