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9ObA2051/96z•OGH 9ObA2051/96z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter R*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****GesmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr.Caroline Hübel, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen S 151.426,15 brutto sA, infolge außerordentlicher Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1995, GZ 11 Ra 83, 84/95-19, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit dem Kläger nach Einstellung seiner Tätigkeit für die beklagte Partei im Juli 1993 (S 175) noch eine Kündigungsfrist bis 31.3.1994 zur Verfügung stand, war ihm der Urlaubsverbrauch zumutbar. Auf eine besondere Initiative des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an (vgl Kuderna, UrlG § 9 Rz 21 mwH).
Die Revision ist bei einem S 50.000,-- übersteigenden Streitwert entgegen der Ansicht der beklagten Partei gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nur dann jedenfalls zulässig. Wenn die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Urlaubsentschädigung ist wie die Urlaubsabfindung ein Erfüllungsanspruch (Kuderna aaO § 9 Rz 3 und § 10 Rz 2 mwH). Da der Anspruch auf Urlaubsabfindung subsidiärer Natur ist (§ 10 Abs 1 UrlG), ist er kein aliud, sondern lediglich ein minus.
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