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3Ob2360/96x•OGH 3Ob2360/96x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Richard L*****, ***** vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider den Antragsgegner Land Kärnten, Arnulfplatz, 9020 Klagenfurt, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 13 KrntNPG und § 49 KrntNSchG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9. August 1995, GZ 3 R 305/95-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 11. Mai 1995, GZ 3 Nc 7/95-2, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob gegen die Versäumung der Frist des § 13 Abs 5 KrntNPG und des § 49 Abs 5 KrntNSchG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden darf, ist der einfache Senat gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG zu verstärken.
Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die sich im Gebiet des Nationalparks "Nockberge" befinden. Die Kärntner Landesregierung wies seinen Antrag, ihm eine Entschädigung zuzuerkennen, weil seine Grundstücke in den angeführten Nationalpark einbezogen und zum Naturschutzgebiet erklärt wurden, ab. Dieser Bescheid, der dem Antragsteller nach seinem Vorbringen am 16.11.1994 zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, und den "Hinweis", daß dagegen innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit dem Erkenntnis vom 27.2.1995 die vom Antragsteller gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß auch im Fall der gänzlichen Abweisung des Entschädigungsbegehrens dem Grunde nach die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte mit der Folge der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit bestehe.
Der Antragsteller beantragte hierauf innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Festsetzung der Entschädigung nach § 13 KrntNPG und § 49 KrntNSchG und beantragte zugleich die Festsetzung einer Entschädigung von S 19,140.972. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Vertrauen auf die Richtigkeit des im Bescheid der Kärntner Landesregierung enthaltenen Hinweises erhoben habe. Dieser unrichtige Hinweis habe für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt, das ihn an der rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Festsetzung der Entschädigung durch das Erstgericht gehindert habe. Es treffe ihn und auch seine Vertreterin kein Verschulden am Versäumnis der hiefür vorgesehenen Frist.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Antragsteller habe sich im Verwaltungsverfahren eines rechtskundigen Vertreters bedient. Dieser hätte schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht auch einen Antrag bei Gericht einbringen müssen. Das Unterlassen der Antragstellung bilde keinen minderen Grad des Versehens mehr.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Antragstellers diesen Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es den Wiedereinsetzungsantrag nicht ab-, sondern zurückwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Bei den hier maßgebenden Fristen des § 13 Abs 5 KrntNPG und § 49 Abs 5 KrntNSchG handle es sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen, wie § 20 Abs 3 BStG, § 18 Abs 2 Satz 1 MLG und § 117 Abs 4 WRG, um materiellrechtliche Ausschlußfristen, bei denen die Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden könne. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher unzulässig.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Antragsteller den außerordentlichen Revisionsrekurs.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
Wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, vertrat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum § 15 Abs 3 BStG BGBl 1948/59 und vertritt nunmehr zum § 20 Abs 3 BStG 1971 die Auffassung, daß es sich bei der darin vorgesehenen Frist um eine materiellrechtliche Frist handle, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden dürfe (EvBl 1965/348; 3 Ob 339/52; 2 Ob 491/50; 2 Ob 490/50; 2 Ob 489/50; 7 Ob 588/88; 1 Ob 546/85). Dem Schrifttum (Aichlreiter, AnwBl 1989, 600 f; B Fink, Wiedereinsetzung 57 ff) war allerdings überwiegend (aM Brunner Enteignung für Bundesstraßen 90) die gegenteilige Ansicht zu entnehmen. In einer jüngeren Entscheidung (EvBl 1995/48 = JBl 1995, 533), hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht Aichlreiters abgelehnt und die im § 117 Abs 4 WRG vorgesehene Frist als materiellrechtliche Frist gewertet. Diese Entscheidung wurde von Aichlreiter (AnwBl 1995, 865) und H. Fink (JBl 1995, 535) ausführlich kritisiert.
Die angeführten Gesetzesstellen sind mit dem hier anzuwendenden § 13 Abs 5 KrntNPG und § 49 Abs 5 KrntNSchG vergleichbar. Da der erkennende Senat die Argumente, die im Schrifttum gegen die bezogene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgetragen wurden, als stichhältig ansieht und mit deren Berücksichtigung ein Abgehen von der ständigen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verbunden wäre, ist zur Entscheidung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG ein verstärkter Senat berufen.
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