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11Os50/96•OGH 11Os50/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eckert-Szingeh als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Stefanos D***** wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. März 1996, AZ 7 Bs 53/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde ausgesprochen, daß für eine Maßnahme nach § 15 StPO kein Anlaß bestehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Stefanos D*****, die jedoch nach den Prozeßgesetzen nicht zulässig ist.
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