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12Os35/96•OGH 12Os35/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Jänner 1996, GZ 9 Vr 3000/95-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 21. September 1995 in Graz nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. dem Paolo P***** Bargeld in der Höhe von 800 S und einen Wohnungsschlüssel weggenommen,
2. dem Paolo P***** und der Dorothea E***** Bargeld und Wertgegenstände, deren Wert insgesamt 25.000 S nicht überstieg, indem er mit dem unter 1. bezeichneten widerrechtlich erlangten Schlüssel in deren Wohnung einzudringen trachtete, wegzunehmen versucht.
Die vom Angeklagten formell im Rahmen der Berufungsausführung, sachlich aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erhobene, eine Tatbeurteilung nach § 141 Abs 1 StGB und in Ermangelung einer Ermächtigung des Verletzten gemäß § 141 Abs 2 StGB in weiterer Folge einen Freispruch vom Schuldspruchfaktum 1. anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie lediglich auf den Wert der Sache abstellt und meint, allein daraus das privilegierende Tatmotiv der Unbesonnenheit ableiten zu können, dabei aber die dies ausschließenden Feststellungen des Erstgerichtes unberücksichtigt läßt, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstätte, ein Restaurant, mit dem Vorsatz aufsuchte, sich "aus dem Umkleideraum der Bediensteten, der ihm aus seiner Tätigkeit gut bekannt war, fremde bewegliche Sachen in Bereicherungsabsicht anzueignen" (US 3).
Die Beschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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