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7Ob2053/96d•OGH 7Ob2053/96d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Isabella S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Rudolf H.J*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 1996, GZ 44 R 92/96x-27, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Der Rechtsmittelwerber verkennt die Tragweite des erstgerichtlichen Beschlusses. Daß sein - bedingter - Verzicht auf die Ausübung des Besuchsrechtes zur Kenntnis genommen wurde, bedeutet nicht die Aberkennung des Besuchsrechts. Es liegt an ihm, das Besuchsrecht auszuüben oder - im Falle der Verweigerung durch die Mutter - Zwangsmaßnahmen zu beantragen (§ 19 AußStrG).
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