OGH 7Ob2053/96d

7Ob2053/96dSupreme CourtApr 17, 1996

Full text

OGH 7Ob2053/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Isabella S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Rudolf H.J*****, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Februar 1996, GZ 44 R 92/96x-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Rechtsmittelwerber verkennt die Tragweite des erstgerichtlichen Beschlusses. Daß sein - bedingter - Verzicht auf die Ausübung des Besuchsrechtes zur Kenntnis genommen wurde, bedeutet nicht die Aberkennung des Besuchsrechts. Es liegt an ihm, das Besuchsrecht auszuüben oder - im Falle der Verweigerung durch die Mutter - Zwangsmaßnahmen zu beantragen (§ 19 AußStrG).

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