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14Os22/96•OGH 14Os22/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Feber 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan D***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Oktober 1995, GZ 8 c Vr 3.791/95-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Stefan D***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt, weil er am 17.März 1995 in Wien "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" mit dem gesondert verfolgten Gerhard F***** dem Herbert M***** durch Versetzen zahlreicher Fußtritte und Schläge mit einem Gewehr eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch der fünften und sechsten Rippe rechts, einen Sehnenriß der linken Hand und Rißquetschwunden am Schädel, an beiden Unterschenkeln und an der linken Hand absichtlich zugefügt hat.
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen begab sich der Angeklagte in Begleitung des Gerhard F***** am Abend des 17.März 1995 zu dem von Herbert M***** im sogenannten "Kohlenhof" des Nordbahnhofes "bewohnten" Holzverschlag, weil er M***** wegen eines vorangegangenen Streites zur Rede stellen und ihm "einen Denkzettel verpassen" wollte, um "künftige gleichgelagerte Vorfälle zu verhindern". Der Beschwerdeführer forderte M*****, der bereits zur Ruhe gegangen war, auf, vor die "Koje" zu kommen. Er wollte ihn "mutwillig" provozieren, um ihm dann im Zuge der Abwehrhandlungen "in gezielter einverständlicher Vorgangsweise mit seinem Mittäter schwere Verletzungen zuzufügen" (US 11). M*****, der um die Aggressivität des Angeklagten wußte, trat mit einer Gaspistole bewaffnet vor die Türe und gab sogleich in Richtung des Beschwerdeführers mehrere Schüsse ab. Daraufhin schlug ihm F***** mit einer zufällig am Tatort befindlichen Teppichkehrmaschine mehrmals gegen die Kopfpartie. Dennoch gelang es ihm zunächst nicht, M***** zu Boden zu zwingen. M***** warf sodann seine Gaspistole weg und bekam ein in der Nähe abgestelltes Kleinkalibergewehr zu fassen. Aus diesem Grund versuchte nun der Angeklagte, M***** von hinten zu Boden zu ringen, während sein Komplize danach trachtete, ihm das Gewehr zu entreißen. Als M***** schließlich wehrlos am Boden lag (US 11), schlugen beide - F***** mit dem Eisenrohr der Teppichkehrmaschine, der Angeklagte mit dem Gewehr - auf M***** ein; dabei handelten sie in der Absicht, dem Opfer schwere Verletzungen zuzufügen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Angesichts der - insoweit auf der Basis unbestrittener Prämissen mängelfrei begründeten - Urteilsannahme einer "gezielt einverständlichen Vorgangsweise" vor und bei Zufügung der verfahrensgegenständlichen schweren Verletzungen, war das Erstgericht entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 5) nicht gehalten, sich mit einer - von den Urteilsgründen ohnehin erfaßten - angeblichen Teilphase des Geschehens noch näher zu befassen und mußte sich mangels Entscheidungsrelevanz auch nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers eingehender auseinandersetzen, mit dem Gewehr allein gegen die Beine des am Boden liegenden Tatopfers eingeschlagen zu haben (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 21).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), eine Provokation des Angriffes schließe eine Notwehrsituation des "provoziert Angegriffenen" nicht aus, geht in ihrer Argumentation prozeßordnungswidrig weder von der festgestellten Mutwilligkeit der Angriffsprovokation (Leukauf-Steininger Komm3 § 3 RN 87 a), noch davon aus, daß das Tatopfer nach dem Urteilssachverhalt zum Zeitpunkt der Zufügung schwerer Verletzungen bereits wehrlos am Boden lag (US 11).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) hält in Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes mit ihren Einwendungen gegen die vom Schöffengericht im gegebenen Rahmen bindend festgestellte Absicht des Angeklagten, den Herbert M***** schwer zu verletzen, nicht fest. Sie ist aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Z 5) unberechtigt:
Weder der Angeklagte noch Gerhard F***** haben im Verfahren bestritten, daß Herbert M***** im Zeitpunkt der massiven Verabreichung von Schlägen mittels der oben beschriebenen Schlagwerkzeuge bereits unbewaffnet und kampfunfähig am Boden lag. Die auf dieser Grundlage für die Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vom Erstgericht angegebenen Gründe (US 6 und 11) werden durch den Beschwerdehinweis auf den vorangegangenen Waffeneinsatz des Herbert M***** und die Nachhaltigkeit seines Angriffes nicht berührt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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