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4Ob1688/95•OGH 4Ob1688/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S*****, infolge "Einspruches" des Betroffenen und der Marianne H*****, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Jänner 1996, GZ 4 Ob 1688/95, den
Beschluß
gefaßt:
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 16.Jänner 1996, 4 Ob 1688/95, wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen und der Marianne H***** gegen den (bestätigenden) Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 20.Oktober 1995, 44 R 772/95-427, zurück.
Der dagegen von den Rechtsmittelwerbern erhobene "Einspruch" ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist in Zivil- und Strafrechtssachen oberste Instanz (Art 92 B-VG). Ein Rechtsmittel gegen eine in Zivilsachen ergangene Entscheidung dieses Gerichtes ist daher begrifflich unmöglich.
Der dennoch gegen den Beschluß des erkennenden Senates erhobene "Einspruch" ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Rechtsmittelwerber werden darauf hingewiesen, daß allfällige weitere Eingaben dieser Art in Zukunft nicht mehr beantwortet werden.
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