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8Bs16/96•OLG Linz 8Bs16/96
Das Oberlandesgericht Linz über die Beschwerde des HSR*****gegen den Beschluß des Landesgerichtes X vom 18.12.1995, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, dahin abgeändert, daß
1. ) die Kosten für die Kommission vom
17.7. 1995 einschließlich eines 60 %igen
Einheitssatzes mit S 355,20
2. ) die Kosten für den Kostenbestim-
mungsantrag vom 31.8.1995 einschließlich
eines 60 %igen Einheitssatzes mit S 276,80
3. ) die 20 %ige USt mit S 852,80
4. ) die Gesamtsumme einschließlich
der rechtskräftig bestimmten Beträge mit S 5.211,80
bestimmt werden.
Der Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung:
Im gegenständlichen Strafverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Linz
mit Strafantrag vom 28.6.1995, 4 St 1047/95 (hier ON 4), Anklage
gegen HSR*****wegen des Vergehens der schweren
Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und
AKwegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der
Körperverletzung nach den §§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB. Mit
rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes X vom 11.8.1995, 30 EVr
1401/95-10, wurde HSR*****des Vergehens der schweren
Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt
und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe sowie zum Ersatz der
Kosten des Strafverfahrens verurteilt. AK, der sich dem
Strafverfahen auch als Privatbeteiligter angeschlossen hatte (ON 8),
wurde mit demselben Urteil vom Anklagevorwurf gemäß § 259 Z.3 StPO freigesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat nunmehr das Landesgericht X die
Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten AKmit S
6. 932,12 bestimmt und das Mehrbegehren (rechtskräftig) abgewiesen.
Der dagegen eingebrachten Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Insoweit der Erstrichter für die Kommission vom 17.7.1995 die Entlohnung durch TP 7 Abs 2 RATG zusprach, vertritt auch das Beschwerdegericht die Auffassung, daß diese Intervention (Herstellen einer Aktenkopie) weder das Einschreiten eines Rechtsanwalts noch eines Rechtsanwaltsanwärters notwendig machte. Wenngleich nach § 8 Abs 1 RAO (§§ 44 Abs 1 StPO, 30 Abs 2 ZPO) nur bei einem Rechtsanwalt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt und am 17.7.1995 das Vollmachtsverhältnis noch nicht urkundlich nachgewiesen war, wäre der Privatbeteiligtenvertreter keineswegs an der Verrichtung der Kommission durch den Rechtsanwaltsgehilfen gehindert gewesen, der seinerseits seine Vertretungsbefugnis mit einer Beglaubigungsurkunde hätte nachweisen können. Insoweit sind die verzeichneten Kosten weder notwendig noch gerechtfertigt, weshalb TP 7 Abs 1 StPO zur Anwendung gelangen mußte. Hingegen hat der Privatbeteiligtenvertreter diejenigen Umstände glaubhaft dargelegt, die die Kommission vom 26.7.1995 notwendig machten bzw. notwendig erscheinen ließen.
Der Kostenbestimmungsantrag ist - wie schon der Privatbeteiligtenvertreter in seiner Stellungnahme vom 14.12.1995 (ON 21) zutreffend erkannte - nach TP 1 (S 276,80) zu honorieren, weshalb sich der zu ersetzende Gesamtbetrag einschließlich der 20 %igen USt und der Barauslagen mit S 5.211,80 errechnet.
Der Beschwerdeführer machte für die Kostenbeschwerde auch selbst Kosten geltend. Er übersieht dabei allerdings, daß die Kosten eines Kostenbemessungsverfahrens nur jener Partei auferlegt werden können, die auch in der Hauptsache kostenpflichtig ist, wie die Regelung des § 395 Abs 2 2.Satz StPO klarlegt, wonach Kosten des Bemessungsverfahrens als Kosten des Strafverfahrens anzusehen sind, damit das Schicksal der Kosten in der Hauptsache teilen.
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