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8ObA315/95(8ObA316/95)•OGH 8ObA315/95(8ObA316/95)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter ao Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Arbeiterbetriebsrat der Firma M***** Baugesellschaft mbH, ***** und 2.) Zentralbetriebsrat der Firma G.H***** Baugesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Firma M***** Baugesellschaft mbH, ***** und 2.) Firma G.H***** Baugesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Oktober 1995, GZ 12 Ra 83/95-17, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.April 1995, GZ 19 Cga 298/93-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien jeweils die Hälfte der mit S 4.667,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 777,96 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, weshalb der Anspruch auf "Höhenzulage" (Arbeiten im Gebirge) gemäß § 6 I lit s des Kollektivvertrages für Bauarbeiter der Bauindustrie und des Baugewerbes für die Arbeiten an der Baustelle "Druckstollen Kraftwerk Triebenbach" im Hinblick auf die weniger als 200 m tiefer gelegene "geschlossene Wohnsiedlung" St.Lorenzen (Ortsteil der Marktgemeinde Trieben) nicht berechtigt ist, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der Entscheidung vom 14.1.1986, 4 Ob 174/85 (= RdW 1986, 250 = infas
1986 A 98 = ind 1632) kann lediglich entnommen werden, daß im Hinblick auf die generelle Regelung im Kollektivvertrag eine teleologische Reduktion bei Fehlen der tatsächlichen Erschwernisse durch die Höhenlage der Arbeitsstelle nicht zu erfolgen habe.
Eine unmittelbare Aussage über die Qualität des typologischen Begriffes (vgl JBl 1995, 713) "geschlossene Wohnsiedlung" hinsichtlich des Standards (dazu EvBl 1993/125, 525 = JBl 1993, 524 mwN) der Infrastruktur kann der Kollektivvertragsbestimmung nicht entnommen werden; jedoch ist aus der normativen Abgrenzung "für Bauzwecke errichtete Wohnlager gelten nicht als geschlossene Wohnsiedlung" zu entnehmen, daß der Standard der geschlossenen Wohnsiedlung nicht so außergewöhnlich hoch sein kann, wie dies von den klagenden Parteien hinsichtlich des in einer solchen Siedlung erforderlichen Vorhandenseins eines praktischen Arztes und Zahnarztes, einer Bankfiliale, eines Postamtes, einer Kirche und eines Gendarmeriepostens behauptet wird, denn anderenfalls wäre der Unterschied im Standard gegenüber einem für Bauzwecke errichteten Wohnlager so groß, daß es dieser normativen Abgrenzung gar nicht bedürfte. Bei dem anzustellenden Typenvergleich (F.Bydlinski, Methodenlehre2, 543 ff; derselbe, Themenschwerpunkte der Rechtsphilosophie bzw Rechtstheorie, JBl 1994, 361, 433, ins 439 f) unter Berücksichtigung des dem Typusbegriff zugrundeliegenden "Wertaspektes" scheiden unter den österreichischen Siedlungsformen nur der Weiler und die Rotte aus, weil diese das im Kollektivvertrag hervorgehobene Typusmerkmal "geschlossen" nicht erfüllen. Hingegen wäre es verfehlt, unter den zahlreichen geschlossenen Wohnsiedlungen alle diejenigen auszuscheiden, die nicht über einen Arzt, Zahnarzt, ein Geldinstitut, ein Postamt, einen Gendarmerieposten und eine Kirche verfügen. Hätten die Kollektivvertragspartner solches, nämlich eine ungewöhnliche Verengung des Typus "geschlossene Wohnsiedlung" tatsächlich gewollt, so hätten sie dies im objektiv auszulegenden Wortlaut des Kollektivvertrages durch nähere Hinweise zum Standard der geschlossenen Wohnsiedlung zum Ausdruck bringen müssen. Den Kollektivvertragsparteien, denen grundsätzlich zu unterstellen ist, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollen (Arb 10.408; DRdA 1989/18, 291) ist die Formulierungsgewandtheit zu unterstellen, einen besonderen Standard, wie ihn die klagenden Parteien behaupten, auch zum Ausdruck zu bringen, wenn er tatsächlich beabsichtigt worden wäre. Wenn etwa berücksichtigt wird, in wievielen kleinen Orten Österreichs eigene Gendarmerieposten in den letzten Jahren aufgelassen wurden, hieße dies, daß der Anwendungsbereich der "Höhenzulage", wäre dieser Umstand etwa das für den Typus bestimmende Merkmal, deutlich ausgeweitet würde. Geradezu unverständlich wäre es, den Begriff der "geschlossenen Wohnsiedlung" von der Dichte niedergelassener praktischer Ärzte oder der noch viel geringeren Anzahl der Fachärzte für Zahnheilkunde abhängig machen zu wollen.
Die Erreichbarkeit der nächsten geschlossenen, in einer Entfernung von unter 3 km gelegenen Wohnsiedlung von der Baustelle aus auf einer befahrbaren Straße kann nicht bezweifelt werden. Dazu genügt der Hinweis auf den Begriff der "Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes" im Sozialversicherungsrecht, wenn einem Pensionswerber beim Versicherungsfall der verminderten Arbeitsfähigkeit die Zurücklegung eines Weges von etwa 2 x 500 m zugemutet wird (vgl SSV-NF 2/105; SSV-NF 5/39 = SVSlg 38.263). Einem Bauarbeiter ist daher unter Benützung eines Kfz die Zurücklegung der Wegstrecke von weniger als 3 km bis zur geschlossenen Siedlung St.Lorenzen als einem Ortsteil der Marktgemeinde Trieben unzweifelhaft zumutbar. Da der Höhenunterschied zwischen der Baustelle (Stollenportal) und der Wohnsiedlung St.Lorenzen weniger als 200 m beträgt (Rechenwert 179,5 m) ist der Anspruch auf Erschwerniszulage für Arbeiten im Gebirge ("Höhenzulage") nach dem Kollektivvertrag nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 46 und 50 ZPO.
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