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8ObA207/96•OGH 8ObA207/96
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Carl D.E*****, vertreten durch Dr.Hans und Dr.Hans-Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 161.823,19 brutto sA (Revisionsinteresse S 91.982,13 brutto sA) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Mai 1995, GZ 8 Ra 53/95-19, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Dezember 1994, GZ 27 Cga 234/94t-10, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Umfang seiner Anfechtung, also hinsichtlich der Abweisung von S 91.982,13 brutto sA, als nichtig aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Kläger machte restliche Entgeltansprüche aus der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zur beklagten Partei im Bruttobetrag von S 161.823,19 sA geltend. Ihm wären für die Zeit vom 10.6. bis 30.9.1994 insgesamt S 411.247,13 brutto sA an Gehalt, Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung zugestanden, wovon S 249.424,05 bereits abgerechnet worden seien, sodaß der Klagsbetrag noch offen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe ihm S 179.878 netto bereits ausbezahlt und damit alle seine Ansprüche abgegolten.
Das Erstgericht sprach dem Kläger den Klagsbetrag (mit Ausnahme eines schon im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Zinsenmehrbegehrens) brutto zu. Hiebei ging es davon aus, daß dem Kläger zugesagt worden war, daß er alle ihm zustehenden Bezüge samt Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüchen bis 30.9.1994 ausbezahlt erhalte, und daß er den Vertragsentwurf unter Berücksichtigung der vorangegangenen Gespräche dahingehend verstehen durfte, daß ihm alle brutto auszurechnenden Bezüge samt Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüchen in Form eines Nettobetrages ausbezahlt würden. Der Kläger habe auf den ihm zustehenden Betrag von S 411.347,13 netto S 179.878 (das seien S 249.424,05 brutto) ausbezahlt erhalten, sodaß ihm der Klagsbetrag von S 161.823,19 brutto noch zustehe.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es das Klagebegehren aus rechtlichen Gründen - ohne die Beweisrüge zu erledigen - zur Gänze abwies. Es ging davon aus, daß über eine begünstigte Berechnung im Sinn des 67 EStG in Form einer freiwilligen Abfertigung keine Einigung erzielt worden sei, sodaß die Vereinbarung so auszulegen sei, daß die diesbezügliche Begünstigung nicht zum Tragen kommen könne. Der Kläger sollte nach seinen eigenen Angaben in der Parteienvernehmung so gestellt werden, als ob er fiktiv bis 30.9.1994 bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen wäre und seine Gehaltsansprüche bis 30.9.1994 als Nettobezüge ausbezahlt erhalten hätte. Er selbst habe die Vereinbarung so verstanden, daß alle seine Bezüge ganz normal samt Sonderzahlungen und Urlaubsansprüchen brutto abgerechnet werden und er dann den entsprechenden Nettobetrag ausbezahlt erhalten sollte. Dies sei aber auch geschehen und er habe die ihm solcherart zustehenden Beträge als Nettobeträge ausbezahlt erhalten. Das erstgerichtliche Urteil sei daher im Sinn der Klagsabweisung abzuändern gewesen. Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht zu.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrages von S 91.982, 13 brutto sA richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Nichtigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Er beantragt, das berufungsgerichtliche Urteil "im angefochtene Umfang dahingehend abzuändern, daß der Berufung der beklagten Partei nicht Folge gegeben" werde; hilfsweise stellt er im angefochtenen Umfang einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben; in ihren Gründen beantragt sie auch die Zurückweisung der Revision, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliege.
Die Revision ist im Sinn der hilfsweise beantragten Teilaufhebung und Rückverweisung berechtigt.
Der Kläger macht geltend, daß die Fassung des berufungsgerichtlichen Urteils so mangelhaft sei, daß dessen Überprüfung nicht vorgenommen werden könne, weil für die Entscheidung im angefochtenen Teilbereich keine Gründe angegeben worden seien; dies gelte insbesondere für die Urlaubsentschädigungsansprüche, die mit der "Interpretationsproblematik" des Auflösungsvertrages nichts zu tun hätten.
Es trifft zu, daß das Berufungsgericht in keiner Weise aufgezeigt hat, wieso S 411.247,13 brutto S 179.878 netto entsprechen und es das Berufungsgericht auch in keiner Weise begründet hat, wieso dem Kläger die begehrte und vom Erstgericht als zu Recht bestehend festgestellte Urlaubsentschädigung für 32,5 Wochentage durch die von der beklagten Partei bezahlte "Resturlaubsabgeltung" für 15,77 Werktage abgegolten sein soll. Auch zum begehrten Differenzbetrag hinsichtlich des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration nimmt die berufungsgerichtliche Entscheidung mit keinem Wort Stellung.
Dem Revisionsgericht ist es daher nicht möglich, das berufungsgerichtliche Urteil in seinem angefochtenen Teilbereich zu überprüfen. Eine solche Unüberprüfbarkeit bewirkt Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Dieser Nichtigkeitsgrund ist auch im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifen und muß zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils im angefochtenen Umfang und zur neuerlichen Entscheidung dieses Teilbereiches durch das Berufungsgericht führen, zumal auch die umfangreiche Revisionsbeantwortung zum angefochtenen Teilbereich keine zusätzliche Aufklärung bietet.
Da sich der Kläger offenbar mit der abweichenden Auslegung der Auflösungsvereinbarung hinsichtlich der Art der Brutto-Netto-Berechnung seiner Ansprüche durch das Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung abgefunden hat und nur mehr die Abweisung jener Bruttobeträge bekämpft, die mit der Auslegung der Auslösungsvereinbarung nichts zu tun haben, insbesondere also mit seinen Urlaubsentschädigungsansprüchen (Näheres s. S. 3 letzter Absatz und S. 5 dritter und vierter Absatz der Revision), wird das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren seine Klagsabweisung in diesem Teilbereich rechnerisch nachvollziehbar darzulegen haben. Erst dann wird es möglich sein, die Berechtigung der Abweisung des Klagebegehrens auch hinsichtlich dieses Teilbetrages zu überprüfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO.
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