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2Nd509/95•OGH 2Nd509/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei HgesmbH, vertreten durch Dr.Ingrid Weisz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) S CORPORATION, ***** 2) P, Inc., ***** 3) M***** Inc., ***** 4) N*****, Inc., ***** 5) P***** CORPORATION, ***** wegen S 14,947.723 s.A. und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin beantragt gemäß § 28 JN, ein örtlich zuständiges Gericht für die von ihr einzubringende Klage zu bestimmen. Sie habe im Mai 1992 einen Hubschrauber gekauft, der von der erstbeklagten Partei unter Einbau einer von den zweit- bis fünftbeklagten Parteien erzeugten Hauptrotorantriebswelle hergestellt worden sei. Der Hubschrauber sei am 27.9.1992 abgestürzt, wobei der Pilot und sein Passagier ums Leben gekommen seien. Ursache der Unfalles sei ein Mangel der Hauptrotorantriebswelle gewesen. Der Unfall sei somit auf einen von den Beklagten zu verantwortenden Produktionsfehler, der durch unsachgemäße Herstellung und mangelnde Kontrolle entstanden bzw in der Folge übersehen worden sei, zurückzuführen.
Am 23.9.1994 sei gegen die erst-, zweit- viert- und fünftbeklagte Partei beim Superior Court of the State of California for the County of Los Angeles - Southeast District at Norwalk eine Schadenersatzklage eingebracht worden. Die Klage sei deshalb in Kalifornien eingebracht worden, weil in Österreich kein Gerichtsstand bestehe; die Beklagten hätten in Österreich kein Vermögen, der Gerichtsstand nach § 92 a JN beziehe sich auf den Ort der Schadenszufügung, nicht aber auf den des Schadenseintrittes. Weiters sei vor dem kalifornischen Gericht bereits eine Klage der Witwen der beim Absturz getöteten Insassen anhängig, sodaß durch die Verbindung der Verfahren eine Verfahrensbeschleunigung erzielt werden hätte können. Es bestehe zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten kein Vertrag über die Vollstreckung von Gerichtsurteilen und würde eine Anerkennung einer Entscheidung österreichischer Gerichte an der fehlenden internationalen Zuständigkeit scheitern. Schließlich sei auf den Rechtsstreit amerikanisches Recht anzuwenden und müßten die ausländischen Rechtsquellen bei einem Prozeß in Österreich erst übersetzt werden. Letztlich könne die Einvernahme der Zeugen der Beklagten in Österreich nur mit Dolmetscher erfolgen, während die Zeugen der Klägerin aufgrund ihrer Spachkenntnisse von einem amerikanischen Gericht ohne Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen werden könnte.
In dem Prozeß von dem kalifornischen Gericht hätten die Beklagten aber eine Entscheidung des Rechtsstreites durch ein österreichisches Gericht verlangt.
Mit Beschluß vom 5.7.1995 habe das Gericht in Kalifornien das Verfahren hinsichtlich aller Beklagten bis zum 6.1.1996 unterbrochen, wobei folgende Bedingungen gelten:
Alle Beklagten stimmen zu und unterwerfen sich den Zustellungen und der persönlichen Gerichtsbarkeit des zuständigen österreichischen Gerichtes;
Alle Beklagten verzichten vor den österreichischen Gerichten auf alle Einwände/Einreden bezüglich sachlicher Zuständigkeit, Zuständigkeit über die Person, Gerichtsstand, ordnungsgemäße Zustellung, Verjährung oder Verschweigung .....;
Der klagenden Partei stehe zwölf Monate zu, um vor dem österreichischen Gericht die Klage neu einzubringen;
Die österreichischen Gerichte bejahen die Zuständigkeit über die Klage.
Dieser Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen, sodaß das Verfahren vor dem kalifornischen Gericht hinsichtlich aller Beklagten unterbrochen sei; es würde jedoch fortgesetzt werden, falls der Oberste Gerichtshof die Ordination eines Gerichtes ablehne.
Zur Begründung ihres Ordinationsantrages wird nunmehr seitens der klagenden Partei vorgebracht, daß ein Nahebezug zu Österreich bestehe, weil der Unfallsort in Österreich gelegen sei und die Zeugen und Geschädigten in Österreich wohnhaft seien. Im Hinblick auf die Unterbrechung des Verfahrens vor dem Gericht in Los Angeles sei die Rechtsverfolgung im Inland auch notwendig.
Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
Nach § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Z 1) oder die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Z 2). Bei einem auf § 28 Abs 1 Z 2 JN gestützten Ordinationsantrag hat der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu behaupten und zu bescheinigen (§ 28 Abs 2 Satz 2 JN). Mangels eines völkerrechtlichen Vertrages, der Österreich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtete, könnte im vorliegenden Fall eine Ordination nur erfolgen, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Derartige Gründe werden aber von der klagenden Partei nicht behauptet oder bescheinigt. Die klagende Partei hat die Klage ja selbst aus den oben wiedergegebenen Gründen beim Gericht in Kalifornien eingebracht, es wird vor diesem Gericht, wenn der Oberste Gerichtshof die Ordination ablehnt, auch weiter verhandelt werden. Der Ordinationsantrag der klagenden Partei ist sohin mangels der Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN abzuweisen, ohne daß auf die weitere Frage der hinreichenden Nahebeziehung zum Inland einzugehen ist.
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