OGH 6Ob1501/94

6Ob1501/94Supreme CourtDec 21, 1995

Full text

OGH 6Ob1501/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl als Vorsitzenden sowie Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alma H*****, vertreten durch Dr.Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Arch.Karl H*****, vertreten durch Dr.Paul Herzog, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Rechnungslegung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das zum Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 28.März 1993, GZ 9 Cg 303/89-40, ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgericht Wien vom 28. September 1993, AZ 12 R 125/93(ON 45), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin hatte dem Beklagten eine Liegenschaft verkauft. Der mit 4,5 Mio S vereinbarte Kaufpreis wurde allerdings in der Vertragsurkunde nur mit 2,5 Mio S ausgewiesen. Der Beklagte sollte den von ihm geschuldeten Kaufpreis in drei verschiedenen Teilbeträgen abstatten: 0,5 Mio S sollte der Käufer bar an die Verkäuferin bezahlen; weiters hatte er der Verkäuferin eine Leibrente zu leisten, die mit dem Betrag von 2 Mio S auf den Kaufpreis anzurechnen war; letztlich sollte der Käufer den verbleibenden Kaufpreisrest von 2 Mio S entweder durch unmittelbare Zahlungen an die Verkäuferin oder durch Zahlungen an Dritte, nämlich Bauhandwerker und Baustofflieferanten für deren Leistungen zu einem Bauvorhaben der Verkäuferin, einen vom Kaufpreisschuldner in seiner Eigenschaft als Architekt im Auftrag der Kaufpreisgläubigerin zu betreuenden Hausbau, tilgen.

Der Beklagte hat auf den letztgenannten Kaufpreisteil anrechenbare unmittelbare Zahlungen an die Verkäuferin im Gesamtbetrag von 1,140.945,68 S geleistet.

In einer am 14.November 1980 stattgefundenen Aussprache erläuterte und belegte der Käufer der Verkäuferin dieser seine Barzahlungen sowie anhand eines insgesamt 34 Rechnungsposten umfassenden, im September 1980 in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgedruckten Rechenmaschinenstreifens mit einer Endsumme von 1,963.951,94 S (Beilage O) alle nach seinem Standpunkt auf den Kaufpreisteilbetrag von 2 Mio S anrechenbaren Leistungen.

Mit ihrer am 12.Februar 1981 angebrachten, dem Beklagten am 23. Februar 1981 zugestellten Klage begehrte die Verkäuferin vom Käufer Rechnungslegung über die Verwendung der Beträge von 2,5 Mio S seit 24.Juli 1979.

Nach der Klagszustellung übermittelte der Beklagte der Klägerin eine mit 12.3.1981 datierte schriftliche "Aufstellung der Belege" über 30 Beträge mit einer Gesamtsumme von 847.509,80 S (darunter eine Zahlung im Wege der anwaltlichen Kaufvertragsverfasserin in der Höhe von 36.048 S).

Das Prozeßgericht erster Instanz nahm an, der Beklagte habe die ihm der Klägerin geschuldete Rechnungslegung erfüllt, und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Das Berufungsgericht verneinte eine Rechnungslegungspflicht in Ansehung des vereinbarungsgemäß durch unmittelbare Zahlung an die Klägerin abzustattenden Kaufpreisteiles von 0,5 Mio S, nahm aber im übrigen eine aufrechte, weil bisher nicht ordnungsgemäß erfüllte Rechnungslegungspflicht in Ansehung des Restkaufpreises von 2 Mio S an und gab in diesem eingeschränkten Umfang dem Rechnungslegungsbegehren statt.

Der Beklagte rügt in seiner außerordentlichen Revision zunächst, daß das Berufungsgericht in qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Ansehung des - in der Kaufvertragsurkunde nicht ausgewiesenen - vom Käufer wahlweise durch direkte Zahlungen an die Verkäuferin oder durch Zahlungen an Dritte abzustattenden Kaufpreisteiles (von 2 Mio S) auch im Umfang der geleisteten Direktzahlungen eine Rechnungslegungspflicht angenommen hat.

Zur formellen Vollständigkeit einer geschuldeten Abrechnung über einen nach Wahl des Schuldners entweder durch direkte Zahlung an die Gläubigerin oder durch Zahlung an Dritte abzustattenden Gesamtbetrag gehört auch die Auflistung der nach dem Standpunkt des Rechnungslegungspflichtigen auf seine Verpflichtungen erbrachten Direktzahlungen nach Zeitpunkt, Höhe und allenfalls Zahlungsart, weil dem Rechnungslegungsberechtigten erst dadurch eine Überprüfungsgrundlage an die Hand gegeben wird, um beurteilen zu können, ob und wann eine (teilweise) Schuldtilgung eingetreten sein soll. Dies gilt im besonderen Maß, wenn wie in dem zur Beurteilung vorliegenden Streitfall, vom Rechnungslegungspflichtigen zu unterschiedlichen Teilverpflichtungen Zahlungen zu leisten waren, so daß die einzelnen Leistungen daher bestimmten (Teil)Verpflichtungen zugeordnet werden müssen.

Für den Fall der Bejahung einer aufrechten Rechnungslegungspflicht, die auch die Direktzahlungen an die Verkäuferin umfasse, habe das Berufungsgericht nach der Bemängelung durch den Revisionswerber eine konkrete Umschreibung der formellen Anforderungen an die - auch in Ansehung seiner Direktzahlungen - titelmäßig geschuldeten Rechnungslegung unterlassen.

Der gebotene Inhalt einer geschuldeten Rechnungslegung ergibt sich aus deren bereits erwähnten Zweck, eine nachprüfbare Grundlage dafür zu bieten, welche geschuldete Verpflichtung wieweit, wann und wie nach dem Standpunkt des Rechnungslegungspflichtigen getilgt worden sein soll.

Nach Ansicht des Revisionswerbers habe das Berufungsgericht im übrigen nicht auf die Mitwirkungspflichten der Gläubigerin Bedacht genommen, der die zur Erläuterung der einzelnen Abrechnungsposten dienenden Belege bereits zugekommen seien.

Allfällige Mitwirkungspflichten des Gläubigers änderten eine von dessen Vertragspartner geschuldete Rechnungslegungspflicht nicht. Soweit der Abrechnungsempfänger bereits Rechnungsbelege in Händen hat, könnte sich der Rechnungslegungspflichtige auf diese berufen und, wenn ihm anders die postenmäßige Ausstellung der zu legenden Rechnung nicht möglich wäre, auch Einsichtnahme in solche Rechnungsbelege fordern. Das sind aber - allenfalls in einem Oppositionsstreit zu lösende - Fragen der Erfüllung der Rechnungslegungspflicht, die im vorliegenden Fall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Ansehung des Liegenschaftspreisteiles, den der Kaufpreisschuldner innerhalb der ihm vertraglich eingeräumten Möglichkeiten nach seiner Wahl abstatten konnte, noch nicht erfüllt war.

Der Rechtsmittelwerber bringt mit seinen Revisionsausführungen keinen nach § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrund zur Darstellung.

Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

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