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2Ob1013/94•OGH 2Ob1013/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wieder die beklagte Partei Verband ***** vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner und Dr. Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 100.000,- s.A., folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes wird dahingehend berichtigt, daß er wie folgt zu lauten hat:
"Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 zurückgewiesen(§ 510 Abs 3 ZPO)."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 410,88 (darin enthalten S 68,48 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Im Rubrum und im Spruch des zu berichtigenden Beschlusses wurde aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit als Revisionswerberin die klagende Partei angeführt. Da die außerodentliche Revision von der beklagten Partei eingebracht wurde, war der Zurückweisungbeschluß gem § 419 ZPO zu berichtigen.
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