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7Ob1698/95•OGH 7Ob1698/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Redl, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gerald Mario A*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Reinhard A*****, vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2.August 1995, GZ 13 R 265/95-37, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Reinhard A***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Gemäß § 33 Abs 4 EStG stehen einem Steuerpflichtigen "zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" sowohl als Alleinverdiener als auch als "Alleinerzieher" die dort ausgewiesenen steuermindernden und daher einkommenserhöhenden Absetzbeträge zu. Daß der Revisionsrekurswerber in den Genuß solcher Absetzbeträge für die in seinem Haushalt lebenden drei Stiefkinder gekommen ist, kann nur dadurch erklärt werden, daß seine nicht berufstätige nunmehrige Ehegattin Alleinerzieherin ihrer drei Kinder im Sinne der letztzitierten Norm ist und gegenüber dem Finanzamt die entsprechende Erklärung abgegeben hat, daß ihr Ehegatte Alleinverdiener ist. Damit wird dem Unterhaltsschuldner für seine in seinem Haushalt lebenden drei Stiefkinder eine Steuerbegünstigung gewährt, ohne daß ihn hinsichtlich dieser Kinder eine gesetzliche Sorgepflicht träfe. Unter diesen Umständen liegt aber keine Zweckwidmung derart vor, daß die mit der Steuervergünstigung kukrierten Beträge nur für die drei Stiefkinder verwendet werden dürften. Vielmehr stellt die Steuervergünstigung ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist (vgl 7 Ob 531/93 = ÖAV 1993, 145).
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