OGH 9ObA195/95

9ObA195/95Supreme CourtDec 6, 1995

Full text

OGH 9ObA195/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dipl.Ing.Raimund Tschulik als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Oliver F*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Erich P*****, Rechtsanwalt, ***** 2.) Dr.Richard P*****, Rechtsanwalt, ***** beide vertreten durch den Erstbeklagten, wegen S 123.100,- sA (Revisionsinteresse S 102.350,- sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1995, GZ 8 Ra 74/95-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Februar 1995, GZ 29 Cga 205/94t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 8.365,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.394,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Zulässigkeit der Revision ist nicht im Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG begründet, sondern darin, daß es sich um eine Streitigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG handelt, bei der der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschied, S 50.000,- übersteigt und die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung oder einvernehmliche Auflösung) strittig ist.

Sie ist aber nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Fristwidrigkeit der Kündigung bejaht. Es reicht insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:

Die Kündigung des Dientsverhältnisses des Klägers zum 31.3.1994 mit dem gleichzeitigen Anbot eines befristeten Dienstverhältisses nach dem Kündigungstermin und dem Hinweis, daß die Beklagten die Sache mit dem Kläger besprechen möchten, diese aber wegen des Kündigungstermines dringlich geworden sei, gibt weder einen Anhaltspunkt für eine einvernehmliche Auflösung oder eine für den Fall der Nichteinigung über eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ausgesprochene bedingte Kündigung noch dafür, daß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werde und nur versehentlich ein unrichtiger Kündigungstermin genannt worden sei.

Die in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen einer zulässigen, vom Willen des Gekündigten abhängigen Potestativbedingung (9 Ob A 35/95) oder der Umdeutung der Wirkung der Kündigung zum nächst zulässigen Kündigungstermin, weil der Gekündigte unzweifelhaft erkennen konnte, daß der Kündigende unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen wollte und die Angabe eines verfehlten Kündigungstermines nur die Folge einer unrichtigen Wissenserklärung war (9 Ob A 166/93 mwN) stellen sich daher nicht. Willensmängel bei der Kündigungserklärung sind als Motivirrtum in der Regel unbeachtlich (Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 405 mwN).

Die Einrechnung dessen auf die Kündigungsentschädigung, was der Kläger durch anderweitige Verwendung erworben hat (§ 29 Abs 2 AngG), ist schon deshalb nicht zu prüfen, weil der Zeitraum von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (31.3.1994) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es durch ordnungsgemäße Kündigung beendet hätte werden können, drei Monate nicht übersteigt (Martinek/M. und W.Schwarz, aaO 668 mwN).

Die Kostentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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