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12Os166/95•OGH 12Os166/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hugo R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27.Juni 1995, GZ 14 Vr 444/94-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hugo R***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 2.März 1988 in G***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Sparkasse G***** durch Vortäuschen seiner materiellen Verfügungsberechtigung über ein vinkuliertes Sparbuch der Rosa L***** mit dem Losungswort "Peter", indem er das betreffende Sparbuch unter Angabe des Losungswortes vorlegte, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Auflösung des betreffenen Sparbuches und Auszahlung des Realisats von 579.001 S, mithin zu einer Handlung verleitete, welche Rosa L***** an ihrem Vermögen um den genannten, 500.000 S übersteigenden Betrag schädigte.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Detailerwiderung ist zusammenfassend voranzustellen, daß die Beschwerde weder formale Begründungsgebrechen darzutun noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag und die Rechtsrüge den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen verläßt und damit einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt.
Zunächst ist der - inhaltlich undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) verbundenen - Mängelrüge (Z 5) zu entgegnen, daß die Tatrichter ihren Schuldspruch auf eine Reihe von Beweismitteln und Indizien stützten und daraus mit detaillierter Begründung ihre Tatsachenschlüsse zogen. Die von der Beschwerde herausgegriffenen, im folgenden behandelten einzelnen Begründungselemente stellen (neben einer Vielzahl weiterer Belastungsaspekte) nur Teile eines Gesamtbildes dar, das vom erkennenden Gericht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse mit eingehender und umfassend nachvollziehbarer Begründung dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegt wurde.
Im einzelnen ist auszuführen, daß die Feststellung, die Zeugin Rosa L***** habe dem Angeklagten das Losungswort (des in Rede stehenden Sparbuches) mitgeteilt und ihm den Schließfachschlüssel ausgehändigt, damit er die Leibrentenzahlung auf dieses Sparbuch vornehmen könne (US 3), keine entscheidende Tatsache betrifft, abgesehen davon, daß daraus - der Beschwerde zuwider - eine Urteilsannahme, wonach die Kenntnis des Losungswortes eine Voraussetzung einer Einzahlungsmöglichkeit sei, nicht zwingend ableitbar ist. Ohne entscheidungswesentliche Relevanz ist ferner, ob Rosa L***** bei Ausstellung der (eine nicht inkriminierte Barabhebung von 230.000 S betreffende - US 4) Vollmacht vom 28.Februar 1988 gehfähig war.
Auch der Einwand, die Urteilsannahmen, daß die Zeugin Rosa L***** dem Angeklagten nur zur Behebung des zuletzt genannten Geldbetrages Vollmacht erteilt und der Angeklagte die inkriminierte Behebung der Spareinlage in der Höhe von 579.001 S ohne deren Wissen und Willen durchgeführt habe, seien durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt, geht ins Leere, weil sich das Erstgericht zum mangelnden Schenkungswillen der Zeugin ausdrücklich auf die als glaubwürdig erachteten - entgegen der Beschwerdeargumentation auch in dieser Hinsicht tragfähigen - Angaben der Zeugin (66) stützte (US 8 f). Inwieweit die Feststellung, der Angeklagte habe Rosa L***** gegenüber von der inkriminierten Auflösung des Sparbuches nichts erwähnt, sondern sie im Glauben gelassen, daß es sich mit unverändertem Einlagestand nach wie vor im Schließfach befinde (US 5), zu der eine Schenkung der vom Schuldspruch erfaßten Spareinlage in Abrede stellenden Aussage dieser Zeugin im Widerspruch stehen soll, ist nicht einsichtig.
Die darüber hinausgehende, partiell nicht nachvollziehbare Beschwerdeargumentation erschöpft sich schwerpunktmäßig mit Bezugnahme auf die dem Angeklagten am 28.Februar 1988 erteilte Vollmacht und die (Schenkungs)Bestätigung vom 13. und 14.April 1994, mit deren Zustandekommen und Inhalt sich die Tatrichter umfassend auseinandersetzten, der dazu gewählten Verantwortung des Beschwerdeführers aber nicht folgten (US 4 bis 13), im - (hier) unzulässigen - Versuch einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a und 10, sachlich Z 9 lit a) hält mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei über sämtliche Konten der Rosa L***** verfügungs- und zeichnungsberechtigt gewesen, nicht am Urteilssachverhalt fest.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene, gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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