OGH 12Os159/95

12Os159/95Supreme CourtNov 30, 1995

Full text

OGH 12Os159/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sebastian K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sebastian K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.September 1995, GZ 35 Vr 396/95-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Sebastian K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Sebastian K***** wurde (B) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB und (C II) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Nach dem - allein bekämpften - erstbezeichneten Schuldspruch hat er im Zeitraum Sommer 1994 bis Jahresanfang 1995 zu der von den abgesondert verfolgten Gerhard S***** und Georg H***** durch zahlreiche Fahrten verwirklichten Ausfuhr insgesamt nicht mehr feststellbarer Heroinmengen (US 10:

hinsichtlich des Angeklagten K***** wenigstens 30 Gramm Heroin als tatverfangene Mindestmenge) aus der Schweiz und entsprechender Einfuhr nach Österreich beigetragen, indem er (wie auch der Mitverurteilte Michael S*****) Bargeldbeträge zum Suchtgiftankauf zur Verfügung stellte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Was zur Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Jene - durch den Akteninhalt gedeckten - Erwägungen, aus denen das Erstgericht der im wesentlichen übereinstimmenden Belastung des Angeklagten durch die gesondert verfolgten Tatbeteiligten Gerhard S***** (im Vorverfahren) und Georg H***** schuldspruchkonform folgte und im wesentlichen Kern in der eigenen Verantwortung des Angeklagten K***** vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck bestätigt sah, sind den Urteilsseiten 11 und 12 zu entnehmen. Die dagegen vorgebrachte Beschwerdespekulation, suchtgiftabhängigen Personen sei grundsätzlich eine seriöse Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit abzusprechen bzw der Aussagewert einer nachfolgenden Bestätigung früherer Angaben sei aus der Sicht drohender Verantwortung wegen Verleumdung zu relativieren, bleiben dabei ohne den entscheidenden Einfluß, der ihnen in der Tatsachenrüge beigemessen wird.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine Beurteilung des in Rede stehenden Tatkomplexes als bloßes Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG anstrebt, geht durchwegs von urteilsfremden Tatsachenprämissen zu den sowohl subjektiven als auch objektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 SGG aus und verfehlt solcherart mangels in diesem Zusammenhang gebotener Orientierung an der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Dies gilt für die Reklamation eines auf den Eigenverbrauch des gesondert verfolgten Beteiligten Georg H***** bzw des Angeklagten selbst beschränkten Tätervorsatzes ebenso wie für jene Teile der Beschwerdeargumentation, die einerseits auf einer Unkenntnis des Angeklagten von den Modalitäten der Tatbeteiligung weiterer zwecks Mitfinanzierung der Auslandsfahrten zur Heroinbeschaffung kontaktierter Personen, andererseits auf einer 20 % Reingehalt nicht erreichenden Heroinqualität aufbauen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.