OGH 12Os149/95

12Os149/95Supreme CourtNov 30, 1995

Full text

OGH 12Os149/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Dorfner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Seyfettin C***** und Franz K***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29.Mai 1995, GZ 15 a U 267/94-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten Franz K***** und des gesetzlichen Vertreters Franz K***** sen, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Seyfettin C***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29.Mai 1995, GZ 15 a U 267/94-25, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 5 Z 4 JGG.

Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird in den Strafaussprüchen und dem damit verbundenen Beschluß gemäß § 494 a (Abs 1 Z 2, Abs 6) StPO zur bedingten Entlassung des Seyfettin C***** aufgehoben und dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 29.Mai 1995, GZ 15 a U 267/94-25, wurden der am 1.Mai 1976 geborene, zur Tatzeit jugendliche Seyfettin C***** und der am 27.Juni 1977 geborene Jugendliche Franz K***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Ersterer wurde zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten, letzterer hingegen zu einer solchen von fünf Monaten verurteilt.

Mit dem gleichzeitig gefaßten Beschluß gemäß § 494 a (Abs 1 Z 2, Abs 6) StPO wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung des Seyfettin C***** zu AZ BE 492/94 des Landesgerichtes Wiener Neustadt abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Entscheidung über den Widerruf der Franz K***** mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 13.Dezember 1994 zu AZ 1 a Vr 1.025/93 gewährten bedingten Strafnachsicht behielt es gemäß § 494 a Abs 2 StPO dem erkennenden Gericht vor (S 279 iVm ON 19).

Das Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Zwar ist das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) bedroht, doch ist das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe bei Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG) gemäß § 5 Z 4 JGG auf die Hälfte herabgesetzt.

Da im gegenständlichen Fall sämtliche Taten von den Verurteilten (zuletzt) am 24.Jänner 1995, somit vor der Vollendung ihres 19. Lebensjahres begangen wurden, es sich demzufolge um Jugendstraftaten handelt, hätten über sie keine strengeren als dreimonatige Freiheitsstrafen verhängt werden dürfen.

Die zum Nachteil der Verurteilten unterlaufene Gesetzesverletzung erforderte die umfassende Kassierung der (beide Verurteilten betreffenden) Sanktionsaussprüche und somit auch der Entscheidung gemäß § 494 a StPO.

Es war daher die partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen, bei der das Erstgericht hinsichtlich des Absehens vom Widerruf der bedingten Entlassung das Verschlimmerungsverbot zu beachten haben wird.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.