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8ObA271/95•OGH 8ObA271/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg W*****, vertreten durch Dr.Marion Kral, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr.Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, wegen Zahlung und Feststellung über den Rekurs des Einschreiters Viktor H**********, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
Mit Vorlagebericht ON 18 legte das Erstgericht den Rekurs des Einschreiters mit Postaufgabedatum 30.1.1995 (ON 15) dem Oberlandesgericht Wien vor und dieses leitete ihn an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung weiter. Nach seinem ausdrücklichen und unweifelhaften Inhalt richtet sich das Rechtsmittel allerdings gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom 9.8.1994 (ON 3), zu dessen (neuerlicher) Bekämpfung sich der Rekurswerber in Anbetracht der rechtskräftigen Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Oberlandesgericht Wien (ON 14) legitimiert erachtet. Da der Rekurswerber somit nicht den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien ON 13 bekämpft, mit welchem sein Rechtsmittel gegen den hier neuerlich angefochtenen erstinstanzlichen Beschluß mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen wurde, erfolgte die Vorlage des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zu Unrecht.
Die Entscheidung war entsprechend der Rechtslage vor der ASGG Nov 1994 durch den einfachen Senat unter Zuziehung fachkundiger Laienrichter zu treffen (EvBl 1988/43; ArbSlg 10.760).
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