OGH 3Ob1092/95

3Ob1092/95Supreme CourtNov 29, 1995

Full text

OGH 3Ob1092/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Margarete B*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Christine N*****,***** ***** wegen S 288.046,08 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Widerspruchsklägers Walter N*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 22. Mai 1995, GZ 13 R 101/95-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 24.März 1995, GZ 3 E 4397/94a-14, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die betreibende Partei führte gegen die Verpflichtete zur Hereinbringung der Forderung von S 288.046,08 sA Exekution durch Pfändung und Verkauf eines Superädifikates.

Das Erstgericht schob die Exekution auf Grund eines vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber gestellten Antrags bis zur Entscheidung über die von ihm gemäß § 37 EO eingebrachte Widerspruchsklage auf.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses der betreibenden Partei den Aufschiebungsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Diesen Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft der Widerspruchskläger mit einem am 30.6.1995 zur Post gegebenen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Mit Beschluß vom 2.8.1995 stellte das Erstgericht die Exekution auf Antrag der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein.

Der Revisionsrekurs des Widerspruchsklägers ist unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Rechtsschutzinteresse, das auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Das Rechtsschutzinteresse des Revisionsrekurswerbers ist aber wegen der Einstellung der Exekution weggefallen, weil die Exekution schon aus diesem Grund nicht mehr fortgeführt wird und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag daher keine Bedeutung mehr hat.

Da das Rechtsschutzinteresse aber erst nach Einbringung des Revisionsrekurses und somit nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen ist, war nach dieser Gesetzesstelle über den Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Revisionsrekurs zu entscheiden. Dem Revisionsrekurswerber stehen aber Kosten hiefür nicht zu, weil der Revisionsrekurs auch mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre; dies bedarf gemäß § 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.

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