OGH 10ObS206/95

10ObS206/95Supreme CourtNov 28, 1995

Full text

OGH 10ObS206/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Dr.Peter Israiloff (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Doris S*****, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 1995, GZ 5 Rs 35/95-45, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.März 1995, GZ 45 Cgs 12/94t-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Als Mangel des Rekursverfahrens rügt die beklagte Partei, daß die Vernehmung ihres Angestellten, der am 29.12.1994 das Gespräch mit der Geschäftsabteilung des Erstgerichtes führte, unterblieben sei; aufgrund seiner Aussage hätte sich ergeben, daß eine Klarstellung über die Zustellung des Urteiles am 9.12.1994 nicht erfolgt sei.

Die beklagte Partei hat die Unterlassung der Vernehmung ihres Angestellten bereits im Rekurs gerügt. Das Rekursgericht hat sich mit dem gerügten Mangel zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, doch ergibt sich aus seinen Ausführungen, daß es die relevierte Frage nicht für entscheidungswesentlich erachtete. Dies trifft auch zu.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, daß außer dem Gespräch vom 29.12.1994 in dieser Angelegenheit anläßlich eines Gerichtstages am 19.1.1995 eine Unterredung zwischen einem Vertreter der beklagten Partei und dem Verhandlungsrichter stattfand, im Zuge dessen der Richter den Beklagtenvertreter darauf hinwies, daß das in dieser Sache ergangene Urteil vom 18.10.1994 in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 20.2.1994 erhoben wurde, ist er auch verspätet, wenn man davon ausginge, daß bei dem Gespräch vom 29.12.1994 keine endgültige Klarstellung über die Urteilszustellung vom 9.12.1994 erfolgt wäre. Im Hinblick auf den Inhalt des Gespräches vom 19.1.1995 ist davon auszugehen, daß der beklagten Partei spätestens in diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangte, daß die Zustellung des Urteiles zu einem früheren Zeitpunkt als dem erfolgte, von dem die beklagte Partei ausging. Daran ändert nichts, daß diese Mitteilung durch den Richter nicht im Rahmen eines förmlichen dienstlichen Gespräches erfolgte. Aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk ergibt sich, daß das Zusammentreffen zwischen dem Richter und dem Vertreter der beklagten Partei wesentlich auch der Erörterung von fachlichen Fragen diente. Eine im Rahmen eines solchen Gespräches erfolgte Mitteilung des Richters an ihren Vertreter muß sich die beklagte Partei aber zurechnen lassen.

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