OGH 6Ob654/95

6Ob654/95Supreme CourtNov 23, 1995

Full text

OGH 6Ob654/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29.10.1993 verstorbenen Brigitte N*****, ***** infolge Revisionsrekurses der Erika S***** *****, vertreten durch Dr.Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. Juli 1995, AZ 43 R 464/95, 43 R 625/95 (ON 34), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.November 1994, GZ 6 A 510/93-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der Beschluß des Rekursgerichtes sowie die Punkte 2. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses werden aufgehoben, dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung der Erbserklärung der Helga Z***** nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Die Erblasserin ist am 29.10.1993 unter Hinterlassung eines schriftlichen Testamentes vom 26.8.1984 verstorben, worin sie ihre Nichte Erika S***** als Alleinerbin einsetzte. Das Erstgericht nahm deren unbedingte Erbserklärung zu Gericht an und überließ ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses.

Am 19.5.1994 legte der Vertreter der erblasserischen Nichte Helga Z***** ein Gedächtnisprotokoll vom 22.4.1994 mit dem Vorbringen vor, die Erblasserin habe Helga Z***** in Gegenwart von vier Zeugen in Form eines mündlichen Testamentes zur Erbin eingesetzt. Auf Grund des mündlichen Testamentes vom August 1993 gab Helga Z***** nunmehr die bedingte Erbserklärung ab und beantragte die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Erika S***** begehrte unter Bestreitung der Richtigkeit des behaupteten mündlichen Testamentes die eidliche Einvernahme der vier Zeuginnen.

Das Erstgericht vernahm die Zeuginnen Prof.Martha S*****, die Schwester der Helga Z***** und Nichte der Erblasserin, weiters Petra K***** und Dkfm.Lieselotte W***** und stellte fest, daß die Erblasserin ihre Nichte Prof.Martha S***** wiederholt um einen Testamentsentwurf in möglichst kurzer Form ersucht und ihr erzählt habe, sie beabsichtige ihre Nichte Helga Z***** zur Erbin einzusetzen.

Im August 1993 überbrachte Prof.Martha S***** ihrer Tante den gewünschten Entwurf, wobei auch Petra K***** und Dkfm.Lieselotte W***** samt ihrer großjährigen Tochter Edith Katharin C***** anwesend waren. Die Erblasserin schrieb vor den Augen aller den Testamentsentwurf eigenhändig ab und unterschrieb ihn. Dabei erklärte sie sinngemäß, daß sie nun alles ihrer Nichte Helga Z***** vermache.

Mit Beschluß vom 16.11.1994 hat das Erstgericht

1. ) die Bevollmächtigung des Vertreters der Helga Z***** zur Kenntnis genommen;

2. ) die namens und für Helga Z***** auf Grund des mündlichen Testamentes vom August 1993 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zurückgewiesen;

3. ) die weiteren Anträge der Helga Z*****, ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses einzuräumen und ein Edikt zur Einberufung unbekannter Nachlaßgläubiger zu erlassen, abgewiesen;

4. ) den Antrag der Erika S***** auf eidliche Vernehmung der Zeugin Edith Kathrin C***** vor dem erkennenden Gericht abgewiesen.

Nach dem vorgelegten Gedächtnisprotokoll und dem Ergebnis der Vernehmung der Zeuginnen habe die Erblasserin Mitte August 1993 kein mündliches Testament zugunsten ihrer Nichte Helga Z***** errichtet. Der Wille der Erblasserin sei ganz offensichtlich, wie alle Zeuginnen bestätigt hätten, darauf gerichtet gewesen, ein schriftliches Testament zu errichten, diese Absicht habe sie auch unter den Augen der Zeuginnen ausgeführt. Die gesprächsweise Bemerkung während des Abschreibens des Entwurfes, hiemit alles ihrer Nichte zu vermachen, sei als Erläuterung ihres Tuns nicht aber als mündliches Testament zu werten, weil kein mündliches Testament beabsichtigt gewesen sei. Damit aber erübrige sich auch die beantragte eidliche Einvernahme der letzten Zeugin Edith Katharin C*****. Die Erbserklärung der Helga Z***** sowie deren übrige Anträge seien daher zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Helga Z***** teilweise Folge und änderte Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß die von Helga Z***** auf Grund des mündlichen Testamentes vom August 1993 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG eingeleitet wird. Punkt 3. wurde bestätigt und die Rekurswerberin hinsichtlich Punkt 4. auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Annahme einer Erbserklärung die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung erforderlich. Der äußeren Form sei bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststehe, daß der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden, als Testamentszeugen fähigen Personen eine Erklärung abgegeben habe, die seinen letzten Willen darstellen könne. Unter diesen Voraussetzungen sei die Erbserklärung anzunehmen, selbst wenn es wenig wahrscheinlich sei, daß das behauptete Erbrecht materiell wirklich bestehe. Die Erblasserin habe nach den Feststellungen in gleichzeitiger Gegenwart von drei Zeugen eine Erklärung über den Inhalt ihres letzten Willens abgegeben, die der äußeren Form nach ein mündliches Testament darstellen könne.

Die Abweisung des Antrages auf Einvernahme einer weiteren, vierten Zeugin sei zu bestätigen, weil diese Einvernahme nicht mehr erforderlich sei.

Der Antrag auf Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses sei zu Recht abgewiesen worden, weil die Besorgung und Verwaltung der erbserklärten Erbin Erika S***** schon vor Abgabe der widerstreitenden Erbserklärung eingeräumt worden sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Es trifft zwar zu, daß im Verlassenschaftsverfahren jede Erbserklärung anzunehmen ist, die auf einer dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßigen letzten Willenserklärung beruht. Die Einhaltung der äußeren Form eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes ist schon dann anzunehmen, wenn dargetan ist, daß bei einer Erklärung des Erblassers, die seinen letzten Willen darstellen kann, drei fähige Zeugen gleichzeitig zugegen waren. Die Erforschung des tatsächlichen letzten Willens des Erblassers ist dem streitigen Verfahren vorbehalten. Das Rekursgericht hat aber übersehen, daß unter den drei vom Erstgericht vernommenen Zeuginnen die Schwester der Bedachten (und Nichte der Erblasserin) war. Geschwister des Bedachten sind aber nach § 594 ABGB keine fähigen Zeugen, sodaß die für die Gültigkeit eines mündlichen Testamentes erforderliche Zahl von drei fähigen gleichzeitig anwesenden Zeugen der letztwilligen Erklärung nach den bisherigen Feststellungen noch nicht erwiesen ist. Die vom Rekursgericht bestätigte Abweisung des Antrages der Erika S***** auf eidliche Vernehmung der behaupteten weiteren Zeugin des mündlichen Testamentes Edith Katharin C***** vor dem erkennenden Gericht, weil diese Einvernahme nicht mehr erforderlich sei, erweist sich daher als unrichtig. Insoweit ist das Verfahren vor der endgültigen Entscheidung über die Annahme oder Zurückweisung der Erbserklärung der erblasserischen Nichte Helga Z***** noch ergänzungsbedürftig.

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