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4Ob1666/95•OGH 4Ob1666/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Wolczik und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen Feststellung (Streitwert S 21,780.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.September 1995, GZ 40 R 460/95-46, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war den Vertretern der Klägerin bekannt, daß ihre für die Beklagte einschreitenden Gesprächspartner nicht zum Abschluß des Untermietvertrages bevollmächtigt waren. Vor der Unterfertigung der Vertragsurkunde, die auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgte, wurde vom Rechtsberater der Beklagten noch einmal darauf hingewiesen, daß auf seiten der Beklagten keine (allein) zeichnungsberechtigten Personen anwesend seien. Die Zusicherung, die Klägerin könne sich darauf verlassen, daß es zu keinen wesentlichen Änderungen gegenüber dem Besprochenen kommen werde, stammt nicht von Organen der Beklagten, sondern von dem nicht vertretungsbefugten Verhandlungspartner Z*****.
Selbst wenn man an dem gelegentlich gebrauchten Leitsatz, daß ein Kaufmann, der erfährt, daß ein Angestellter ohne Vollmacht für ihn ein Geschäft abgeschlossen hat, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Geschäftspartner aufzuklären, widrigens eine stillschweigende Zustimmung zu dem dem Machthaber bekannt gewordenen Geschäft anzunehmen sei (HS 152/13; JBl 1967, 429) trotz der daran in der Lehre geübten Kritik (Koziol/Welser10, I 175 mwN; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu §§ 1016, 1017) in dieser Allgemeinheit aufrechterhalten wollte, obwohl sonst nach der Rechtsprechung bloßes Stillschweigen nicht als Genehmigung zu deuten ist (JBl 1989, 107; SZ 62/153 uva), wäre daraus für die Klägerin nicht zu gewinnen, weil ihr ja bekannt war, daß sie mit nicht zum Vertragsabschluß Bevollmächtigten verhandelt hat; eine Aufklärung war daher entbehrlich.
Aus der von der Beklagten erklärten Abstandnahme vom Untermietvertrag kann nicht auf eine vorherige Genehmigung des Vertrages durch die Beklagte geschlossen werden; vielmehr läßt sich diese Erklärung zwanglos als Klarstellung verstehen, daß die Beklagte den Vertrag nicht zu schließen gedenke, das Verhandlungsergebnis also nicht genehmige.
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