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4Ob1099/95•OGH 4Ob1099/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei BA***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B.A.***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr-Barfuss-Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31.August 1995, GZ 4 R 132/95-9, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung steht mit den Grundsätzen der Rsp des OGH, insb zur Schutzfähigkeit von Buchstabenzusammensetzungen die lautlich nicht aussprechbar sind (MR 1992, 37-CTC mwN), in Einklang. Hätte man aber davon auszugehen, daß der Firmenbestandteil "BA" nicht "Be-A" gesprochen wird, dann fehlte es an der akustischen Verwechslungsgefahr; die optische Verwechslungsgefahr wird durch den Gebrauch der Punkte im Zeichen der Beklagten hintangehalten (vgl ÖBl 1977, 126 - h.i.s.). Die Klägerin kann auch aus der Markenrichtlinie 89/104 EWG (kurz: RL) nichts gewinnen, weil diese in der hier maßgeblichen Frage der Verwechselbarkeit keine vom öst. Recht abweichende Regelung enthält. Art 5 RL setzt gleichfalls Verwechslungsgefahr für den Unterlassungsanspruch des Markeninhabers voraus.
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