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5Ob536/95•OGH 5Ob536/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Angela T*****, infolge Revisionsrekurses des eingeantworteten Alleinerben Dieter M.F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.Juni 1995, GZ 44 R 429/95-187, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27. März 1995, GZ 16 A 385/89-177, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit seinem Antrag, den ihm rechtskräftig eingeantworteten Nachlaß kridamäßig zu verteilen, ist der Rechtsmittelwerber in beiden Instanzen erfolglos geblieben.
Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie dem Rechtsmittelwerber bereits wiederholt (zuletzt in 8 Ob 515, 516/94) mitgeteilt wurde, ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz gebunden, sofern die gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätze der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN richtig angewendet wurden. Daß eine dieser Bestimmungen verletzt worden wäre, ist nicht zu erkennen, zumal das vermögensrechtliche Interesse des Erben an einer kridamäßigen Verteilung des Nachlasses nicht mit dessen Aktiven oder Passiven gleichgesetzt werden kann. Daß der Entscheidungsgegenstand selbst rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl NZ 1994, 234 ua), wurde ohnehin nie in Zweifel gezogen.
Es war daher gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG wie im Spruch zu entscheiden; ob der vorliegende Revisionsrekurs auch allen formellen Anforderungen entspricht, ist nicht weiter zu prüfen.
Bemerkt sei noch, daß die fragliche Rechtsmittelbeschränkung weder gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG noch gegen Art 92 Abs 1 B-VG oder Art 6 MRK verstößt, worauf der Rechtsmittelwerber ebenfalls schon hingewiesen wurde (8 Ob 515, 516/94).
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