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1Nd22/95•OGH 1Nd22/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 30. Oktober 1995 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragsteller leiten aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien und des Landesgerichts St.Pölten Amtshaftungsansprüche ab. Wird wie hier der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind (1 Nd 3/95 uva).
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