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15Os147/95•OGH 15Os147/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald R***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juli 1995, GZ 4 d Vr 4348/95-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung - auch soweit sie gemäß § 498 Abs 3 StPO als Beschwerde zu betrachten ist - werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Harald R***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 vierter Fall SGG (I.A.) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (I.B.) schuldig erkannt, weil er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich
(zu I.A.) zwischen August 1994 und 4.Dezember 1994 in einer großen Menge dadurch in Verkehr gesetzt hat, daß er insgesamt ca 150 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Slobodan P***** verkaufte;
(zu I.B.) vom 15.Juni 1994 bis Mitte Februar 1995 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG wiederholt Haschisch und Kokain erworben und besessen hat.
Die dagegen vom Angeklagten allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge (419 f) zwar dahin gehen, "das angefochtene Urteil aufzuheben", sich somit auch auf das Schuldspruchfaktum wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (I.B.) beziehen; hiezu ermangelt es den Beschwerdeausführungen aber an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge zum Suchtgiftverbrechen war das Erstgericht nicht gehalten, die Kalendereintragungen des Slobodan P***** "unter den Tagen 27.12.1993, 28.12.1993 und 29.12.1993" zu erörtern, weil diese Daten für den aktuellen Tatzeitraum (August 1994 bis 4.Dezember 1994) nicht entscheidend sind und keineswegs als "absolut falsch" auf die Beweiswürdigung Einfluß haben konnten; denn P***** hatte nicht zum Ausdruck gebracht, daß Zahlungen an den Angeklagten (am 27. und 28.Dezember 1993) Gegenleistungen für Suchtgiftlieferungen gewesen seien, desgleichen nicht, daß das von ihm am 29.Dezember 1993 verkaufte Kokain vom Angeklagten gestammt hätte.
Die bekämpfte Feststellung hinwieder, daß es sich beim tatverfangenen Suchtgift um Kokain (und nicht um Amphetamin) gehandelt hat, findet in der vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussage des Slobodan P***** vor den Sicherheitsbehörden (vgl US 6 vierter Absatz iVm S 137, 143 ff) eine zureichende Stütze (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den Vermutungen des Beschuldigten P***** vor dem Untersuchungsrichter (183 oben), entbehrlich war, zumal diese die (von ihm nochmals durchgelesenen) sicherheitsbehördlichen Einlassungen ausdrücklich als "richtig" bekräftigen und sich im übrigen erkennbar nur auf die von P***** selbst verkaufte Menge von ca 50 bis 60 Gramm Kokain (oder Amphetamin) beziehen, sohin mit jenen vor der Polizei nicht in unlösbarem Widerspruch stehen.
Daß sich das Erstgericht schließlich mangels Durchführbarkeit des Vorführbefehls (384) keinen persönlichen Eindruck vom "Zeugen" P***** machen konnte und folglich dessen sicherheitsbehördliche Aussage (137 bis 139) einverständlich (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) verlesen hat (abermals 384), kann im Nichtigkeitsverfahren weder als Begründungsfehler (Z 5) noch - infolge Fehlens eines darauf abzielenden Antrages oder Widerspruches des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - als Verfahrensmangel (Z 4) geltend gemacht werden.
Der behauptete formelle Begründungsmangel haftet demnach dem bekämpften Urteil nicht an. Nach Inhalt und Zielrichtung des gesamten Beschwerdevorbringens trachtet der Rechtsmittelwerber vielmehr bloß danach, in unzulässiger Weise nach Art einer - in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen - Schuldberufung mit isoliert hervorgehobenen (fallbezogen auch irrelevanten) Aussagepassagen die Beweiskraft des von den Tatrichtern für glaubwürdig angesehenen Slobodan P***** zu erschüttern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).
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