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13Os134/95•OGH 13Os134/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Peter S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.Jänner 1995, GZ 3 a Vr 4024/93-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der frühere Rechtsanwalt) Dr.Peter S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von spätestens Anfang 1992 bis März 1993 in Mödling ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich treuhändig verwaltete Geldbeträge in der Gesamthöhe von 12,044.494,28 S sich oder Dritten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, und zwar
(1) für das Wohnungseigentumsprojekt Mödling, Neusiedlertor, in Verwahrung genommene und nicht weitergeleitete Beträge namentlich aufgezählter Wohnungseigentumswerber in der Höhe von 8,079.927,14 S;
(2) für das Wohnungseigentumsprojekt Mödling, Haydngasse 2, in Verwahrung genommene und nicht weitergeleitete Geldbeträge namentlich aufgezählter Wohnungseigentumswerber in der Höhe von 3,415.110,60 S;
(3) aus der Vermögensverwaltung in der Abwesenheitspflegschaftssache Wilfried K*****, 2 P 67/85 des Bezirksgerichtes Mödling, treuhändig verwaltete Gelder in der Höhe von 288.923,54 S und
(4) für den Verein zum Schutz von Kapitalanlegern (VSA) treuhändig verwaltete "Einschüsse" (= Umlagen) der Vereinsmitglieder in der Höhe von 260.533 S.
Mit seiner auf die Z 5 (inhaltlich ebenfalls Z 9 lit a), 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ist der (vor dem Schöffengericht noch uneingeschränkt geständige, s ON 77) Angeklagte nicht im Recht.
Er behauptet im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) der Sache nach eine unzureichende Feststellungsgrundlage, indem er nähere Hinweise für die Urteilsannahme vermißt, daß kein präsenter Deckungsfonds vorlag (US 5). Dabei übersieht er jedoch, daß die Tatrichter davon ausgingen, daß der Angeklagte hinsichtlich der treuwidrig als Darlehen weitergegebenen Gelder um die "Umstände Bescheid wußte", daß die Darlehensnehmer, bei denen es sich um Klienten des Angeklagten handelte, "aufgrund ihrer negativen finanziellen Situation keine Möglichkeit mehr hatten, reguläre (= Bank) Kredite zu erhalten" (US 5), und der Angeklagte sich solcherart mit deren unrechtmäßiger Bereicherung durch die Darlehensübernahme abfand (US 5). Damit stellte der Schöffensenat hinreichend dar, worin er den Mangel an einem präsenten Deckungsfonds erblickt, nämlich im Fehlen eines jederzeit vollständig realisierbaren Rückforderungsanspruches. Die mangelnde Präsenz eines Deckungsfonds zeigen übrigens auch deutlich die gegen den in Konkurs befindlichen Angeklagten in diesem Strafverfahren erhobenen und von ihm auch anerkannten Ansprüche der geschädigten Wohnungseigentümer (US 6).
Die Beschwerde schlägt aber auch mit der - ebenfalls in Form eines Begründungsmangels (Z 5) geltend gemachten - Behauptung fehl, das Schöffengericht habe es versäumt festzustellen, ob der Angeklagte den Bereicherungsvorsatz schon zum Tatzeitpunkt gehabt habe und die Darlehensgewährungen überhaupt treuwidrig, also zu Unrecht, erfolgt seien. Auch hier orientiert sich die Beschwerde nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, dem deutlich zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten die Gelder treuhändig zur Weiterleitung an die Baufirmen - und zwar der Grundkosten sogleich und der Baukosten je nach Baufortschritt - überlassen waren und in den inkriminierten Fällen von ihm vereinbarungswidrig ("treuhandwidrig") entweder an private Darlehensnehmer weitergeleitet wurden (siehe insbesondere US 3 und 5) - wobei der Angeklagte von Anfang an um die schlechte Finanzlage der Darlehensnehmer und die sich daraus ergebende zweifelhafte Realisierungsmöglichkeit Bescheid wußte (siehe insbesondere US 5) - oder zufolge eigener angespannter finanzieller Situation verbraucht wurden.
In den genannten Einwänden ist die Beschwerde daher nicht im Recht. Dies gilt aus den schon dargelegten Erwägungen - insbesondere angesichts der festgestellten finanziellen Situation der Darlehensnehmer, die ihnen die Möglichkeit nahm, in den Genuß von Bankkrediten zu kommen - auch für den weiteren Beschwerdeeinwand, wonach dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen sei, inwiefern jene Personen, denen der Angeklagte die Darlehen gewährte, hiedurch unrechtmäßig bereichert worden sein sollen.
Die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederholen lediglich die schon in der Mängelrüge aufgestellten Behauptungen, sie sind daher, mangels Orientierung am Urteilssachverhalt, prozeßordnungswidrig.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wobei sie im Kern darauf hinweist, es sei völlig lebensfremd anzunehmen, der Angeklagte hätte Darlehen gegeben, bei denen er von vornherein damit gerechnet oder dies auch nur für möglich gehalten habe, die Beträge nicht rechtzeitig wieder zurückzuerhalten. Sie vermag aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies umsomehr, als der Angeklagte sich (15, 55/V) auch bezüglich der subjektiven Tatseite geständig verantwortete.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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