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Bsw21627/93 (Bsw21826/93, Bsw21974/93)•AUSL EKMR Bsw21627/93 (Bsw21826/93, Bsw21974/93)
Bsw21627/93 (Bsw21826/93, Bsw21974/93)Other CourtOct 26, 1995
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Colin Laskey, Roland Jaggard und Anthony Brown gegen das Vereinigte Königreich, Bericht vom 26.10.1995, Bsw. 21627/93, 21826/93 und 21974/93.
Art. 8 EMRK - Verurteilung wegen sado-masochistischer Praktiken und Recht auf Privatleben.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (11:7 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. sind Mitglieder einer Gruppe volljähriger männlicher Homosexueller. Sie übten - freiwillig und in privatem Rahmen - sado-masochistische Praktiken aus, wobei sie sich Misshandlungen an den Genitalien zufügten, sich in ritueller Weise schlugen und brandmarkten. Ferner hatten sie ein Codewort vereinbart, bei dem die Zufügung von Schmerzen sofort einzustellen war. Es kam zu keinen bleibenden Verletzungen oder Infektionen. Weiters wurden hierüber Videos für den Privatgebrauch hergestellt, von denen einige in die Hände der Polizei fielen.
Die Bf. wurden wegen Körperverletzung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, die dagegen eingebrachten Rechtsmittel in letzter Instanz abgewiesen: Die Einwilligung in eine Körperverletzung gilt nur in solchen Fällen als Rechtfertigung, wo die gegenseitige Zufügung von Wunden und Verletzungen gesetzlich erlaubt ist, wie zB. bei einem Boxkampf. Anderes gilt für sado-masochistische Aktivitäten, wo Grausamkeiten praktiziert und verherrlicht werden.
Ferner werde das öffentliche Interesse insofern beeinträchtigt, als die Gefahr besteht, dass andere junge Männer negativ beeinflusst und für diese Aktivitäten angeworben werden könnten. Die Herstellung der Videos ist ein Indiz dafür, dass die Geheimhaltung doch nicht so streng gehandhabt wurde, wie es die Bf. vorgaben.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten nun, die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung wegen Körperverletzungen im Zuge sado-masochistischer Aktivitäten stelle eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) dar. Die Kms. stellte keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (11:7 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 26.10.1995, Bsw. 21627/93, 21826/93 und 21974/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,10) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/96_1/Laskey.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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