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6Ob620/95•OGH 6Ob620/95
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Karl Hermann S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Joachim Leupold, Rechtsanwalt in Irdning, wider die beklagte Partei Günther E*****, vertreten durch Dr.Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen 57.618 S sA (Streitwert im Rechtsmittelverfahren: 28.887,50 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 13.Juli 1995, AZ 1 R 184/95 (ON 25), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 16.Jänner 1995, GZ 2 C 628/93a-21, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht gab der Klagsforderung von 57.618 S sA mit dem Teilbetrag von 28.730,50 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 28.887,50 S sA im Hinblick auf eine von ihm als zu Recht bestehend angenommene gleich hohe Gegenforderung des Beklagten ab. Der stattgebende Teil des Ersturteils ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung des Klägers mangels Zurechtbestehens einer Gegenforderung des Beklagten Folge und erkannte ihn schuldig, dem Kläger auch die restliche Klagsforderung zu ersetzen; es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Das vom Beklagten dagegen erhobene Rechtsmittel ist entgegen seiner Bezeichnung keine "außerordentliche Revision", sondern absolut unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 50.000 S nicht überstiegen hat (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 502). Darauf hat das Berufungsgericht den Beklagten ohnedies zutreffend durch Aufnahme eines Ausspruches gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufmerksam gemacht.
Die gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
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