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4Ob1661/95•OGH 4Ob1661/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt K*****, vertreten durch Dr.Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 14.Juli 1995, GZ 2 R 80/95-20, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofes (WoBl 1989, 73; WoBl 1990/79 = JBl 1990, 725; WoBl 1992/7; WoBl 1993/39). Die von der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin errichteten Hilfsgebäude für einen Altstoffelagerplatz haben keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung, sondern nur Hilfsfunktion für die bedungene Verwendungsart der Grundfläche als Lagerplatz. Daraus folgt aber, daß das MRG auf die Miete einer Grundfläche nicht anzuwenden ist. Der nie in Betrieb genommene Schmelzofen muß bei dieser Beurteilung außer Betracht bleiben.
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