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4Ob1080/95•OGH 4Ob1080/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband , vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei O GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18.Mai 1995, GZ 6 R 513/95-25, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Geschäftsführer der Beklagten hat durch seine Anordnung die Durchführung der im Flugblatt angekündigten Sonntagsausstellung verhindert. Es liegt daher nahe, daß die Beklagte in Zukunft auch solche Ankündigungen unterlassen wird. Im übrigen bildet die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheint, keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1988, 14).
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