The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
13Os131/95•OGH 13Os131/95
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl M***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Juni 1995, GZ 5 b Vr 11893/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl M***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er im Sommer 1994 in Wien dadurch, daß er mit der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen, seine leiblichen Töchter betastete, und zwar
a) Jasmin M*****, geboren 6.August 1981, an der Brust,
b) Manuela M*****, geboren 1.April 1984, an und in der Scheide, und
c) Alexandra M*****, geboren 26.Juni 1986, an der Scheide,
1. ) unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf und zugleich
2. ) seine minderjährigen Kinder zur Unzucht mißbraucht.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich nämlich gegen die Begründung der Urteilskonstatierung, daß er die Taten begangen habe, "um sich geschlechtlich zu erregen".
Dieser (überflüssige und weitwendig begründete) Ausspruch im Urteil betrifft jedoch keine entscheidende Tatsache (Z 5), weil dieser Umstand beim Unzuchts- bzw Autoritätsmißbrauch in der hier jeweils vorliegenden Form rechtlich ohne Belang ist (s Leukauf-Steininger Komm3 § 207 RN 12, § 212 RN 21).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.