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1Ob556/95•OGH 1Ob556/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete K*****, vertreten durch Dr.Christine Riess, Dr.Bruno Bernreiter, Rechtsanwälte in Waidhofen a.d. Ybbs, wider die beklagten Parteien 1.) Franz J*****, 2.) Walter J*****, beide *****, wegen Unterlassung (Streitwert S 10.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 28.Februar 1995, GZ R 845/94-12, das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 7.März 1994, GZ 1 C 1492/93-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt.
Begründung:
Das von der Klägerin mit S 10.000,-- bewertete Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, es zu unterlassen, Schlüssel für ein bestimmt bezeichnetes Tor an dritte Personen weiterzugeben, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete die Revision gegen seine Entscheidung als jedenfalls unzulässig, unterließ es aber offenbar irrtümlich, den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch anzufügen.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, bindet gemäß Abs 3 der genannten Gesetzesstelle weder die Parteien noch die Gerichte. Er hat gemäß § 502 Abs 2 ZPO dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der den Obersten Gerichtshof nicht bindende Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kann nur bei Vorliegen eines im allgemeinen bindenden Bewertungsausspruches nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO überprüft werden.
Das Berufungsgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben (vgl 1 Ob 629/94; 1 Ob 1607/94).
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