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6Ob1655/95•OGH 6Ob1655/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Susanne S*****, geboren 27.Dezember 1980 und mj. Kerstin Lucia S*****, geboren am 31.Mai 1982, beide vertreten durch die Mutter Irene S*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Josef M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.Mai 1995, AZ 43 R 341, 342/95(ON 65), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Bei der Bemessungsgrundlage von S 37.860,- und den weiteren Sorgepflichten des Unterhaltsschuldners liegt in dem vom Rekursgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag von S 4.500,- monatlich je Kind kein Ermessensmißbrauch vor.
Zur Begründung des angestrebten Abzugs des Gehaltsvorschusses (von S 10.000,- monatlich) von der Bemessungsgrundlage führt der Vater im Revisionsrekurs erstmalig existenznotwendige Bedürfnisse (Wohnungserweiterung wegen Gründung einer neuen Familie und Geburt eines Kindes) ins Treffen. Im Unterhaltsherabsetzungsantrag (ON 43) war davon keine Rede und auch im Vorbringen ON 49 wurde nur allgemein von einer Wohnraumbeschaffung für die nunmehrige Ehewohnung gesprochen. Auf den Umstand außergewöhnlicher, unbedingt notwendiger Aufwendungen wurde nicht hingewiesen. Nur als solche könnten aber Kreditrückzahlungsraten eine Abzugspost darstellen (RZ 1991/70; ÖA 1992, 57). Es oblag dem Unterhaltspflichtigen, die Abzugsfähigkeit darzutun (1 Ob 581/84). Das Revisionsvorbringen über eine unbedingt erforderliche Wohnungserweiterung ist eine unzulässige Neuerung.
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