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6Ob1663/95•OGH 6Ob1663/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Maximilian K*****, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Betroffenen und des Sachwalters Dr.Hans W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 1995, AZ 44 R 141/95 (ON 122), soweit Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11.Mai 1994, 5 SW 59/93-88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betroffenen und des Sachwalters werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Ein Enthebungsgrund im Sinne des § 283 Abs 2 Satz 1 ABGB liegt nicht vor. Das Erstgericht hat lediglich in der Person des Sachwalters eine "Umbestellung" vorgenommen, diese aber im Spruch des Beschlusses dahin zerlegt, daß einerseits der bisherige Sachwalter enthoben (Punkt 2) und andererseits zugleich ein neuer Sachwalter in der Person eines Grazer Rechtsanwalts bestellt wurde (Punkt 4). Das ändert aber nichts daran, daß die Enthebung des bisherigen Sachwalters und die Bestellung eines anderen Sachwalters in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, liegen doch die Gründe für die Sachwalterschaft unverändert vor, sodaß der Betroffene kontinuierlich eines Sachwalters bedarf; im übrigen kommt die untrennbare Einheit im Sinne der Zweckmäßigkeit einer "Umbestellung" auch in der Begründung des Erstgerichtes unmißverständlich zum Ausdruck. Daraus folgt, daß kein Teil der Umbestellung für sich allein in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern nur diese als Ganzes. Wenn demnach auch nur ein Teil (die Neubestellung eines Grazer Sachwalters) in den Rekursen ausdrücklich als angefochten erklärt worden sein mag, so war doch Anfechtungsgegenstand die ganze Umbestellung einschließlich der Enthebung des bisherigen (Wiener) Sachwalters.
Zwar ist eine Umbestellung des Sachwalters aus Zweckmäßigkeitsgründen im Interesse des Betroffenen im Gesetz nicht geregelt, sie wird aber auch nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob sie im Einzelfall geboten ist oder nicht, hängt so sehr von den jeweiligen konkreten Umständen ab, daß ihre Beantwortung nicht nach § 14 Abs 1 AußStrG qualifiziert ist.
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