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2Ob543/94(2Ob544/94, 2Ob545/94)•OGH 2Ob543/94(2Ob544/94, 2Ob545/94)
2Ob543/94(2Ob544/94, 2Ob545/94)Supreme CourtOct 12, 1995
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, ***** 2. T***** Gesellschaft mbH, ***** und 3. D***** AG, ***** alle vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky und andere Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Bernhard C.*****, vertreten durch Dr.Herbert Heigl, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wegen 1. S 4,484.016,21 sA und Feststellung (S 50.000),
2. S 2,097.746,47 sA und Feststellung (S 50.000), und 3. S 2,156.406,00 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1993, GZ 3 Cg 231/93-60, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17.August 1993, GZ 3 Cg 335/91-52 (3 Cg 336/91 und 3 Cg 354/91), teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Streitgegenstand bilden die Ansprüche der dritten klagenden Partei D***** AG.
Die D***** AG in Basel wurde Mitte der 80er-Jahre vom Beklagten aus dessen Privatvermögen gegründet. Er war bis zur Übertragung seiner Anteile an Gerd A***** im Dezember 1988 Alleinaktionär dieser Gesellschaft.
Alleingesellschafter der zweiten klagenden Partei, der Firma T***** Gesellschaft mbH war seit dem 31.8.1981 ebenfalls der Beklagte. Er übertrug seinen Geschäftsanteil an der zweiten klagenden Partei im Jahre 1987 an die drittklagende Partei, sodaß diese Eigentümerin der zweiten klagenden Partei wurde.
Im Jahre 1982 wurde die Firma P***** Gesellschaft mbH gegründet. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren zu 95 % die zweite klagende Partei bzw nach Übertragung deren Geschäftsanteile an die dritte klagende Partei diese, und zu 5 % Dr.Erich W*****. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Dr.Erich W***** und seit 16.6.1988 Ing.Bernd K*****. Dieser war zuvor Einzelprokurist. Über das Vermögen der P***** Gesellschaft mbH wurde am 8.12.1989 der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter hat alle angeblich gegen den Beklagten zustehende Forderungen der dritten klagenden Partei abgetreten.
Die dritte klagende Partei begehrte zuletzt die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 2,156.406 sA.
Sie führte dazu aus, der Beklagte sei weder Prokurist noch Geschäftsführer der Firma P***** Gesellschaft mbH gewesen. Der Beklagte habe ab 1982 bis 1984 monatlich einen Betrag von S 30.000 als Aufwandsentschädigung von der P***** Gesellschaft mbH bezahlt erhalten. Diese Zahlung in der Höhe von S 954.000 sei rechtsgrundlos erfolgt. Die Firma P***** Gesellschaft mbH sei mit der Firma R***** Handelsgesellschaft mbH und der Firma H***** AG in Geschäftsverbindung gestanden. Diese Lieferfirmen hätten Kunden bei Erreichen bestimmter Umsatzgrößen Bonuszahlungen gewährt, wodurch der Einstandspreis der Ware verringert werden sollte. Diese Zahlungen seien der P***** Gesellschaft mbH zugestanden, doch habe der Beklagte die Lieferanten angewiesen, die Bonuszahlungen direkt an die dritte klagende Partei sowie an eine ebenfalls von ihm gegründete M***** AG in der Schweiz zu überweisen. Aus den in den Jahren 1984 bis 1988 eingegangenen Beträgen habe der Käger selbst oder sein Bevollmächtigte Beträge von zusammen S 1,668.644 abgehoben und für eigene Zwecke verwendet. Dadurch sei der P***** Gesellschaft mbH ein Schaden entstanden. In der mündlichen Streitverhandlung vom 9.2.1993 präzisierte die klagende Partei ihr Vorbringen und trug vor, der Beklagte habe der P***** Gesellschaft mbH zustehende Boni, die von der Lieferfirma H***** AG gewährt und ausbezahlt wurden, an der P***** Gesellschaft mbH "vorbeigeleitet" und die Firma H***** AG angewiesen, diese Boni an die D***** AG und die M***** AG zu überweisen. Aus den in der Zeit vom 6.6.1984 bis 21.11.1988 überwiesenen Beträgen in der Gesamthöhe von S 3,435.979 habe sich der Beklagte im Jahr 1986 S 344.827, 1987 S 582.259 und 1988 S 275.250 rechtsgrundlos angeeignet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung auch dieses Teils der Klageforderung und führte aus, er sei als Lenker der gesamten Firmengruppe auch für die P***** Gesellschaft mbH tätig gewesen. Er sei befugt und berechtigt gewesen, Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben. Das Alltagsgeschäft habe im wesentlichen der Einzelprokurist Ing.K***** abgewickelt, Dr.W***** sei als Geschäftsführer praktisch nicht in Erscheinung getreten. Mit beiden sei ein Konsulentenhonorar von S 30.000 monatlich vereinbart gewesen. Diese Beträge seien auch von der P***** Gesellschaft mbH ordnungsgemäß versteuert worden. Ab Oktober 1984 sei der Beklagte als deutscher Staatsbürger in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Dies habe ihn veranlaßt, daß seine Konsulentenhonorare nicht mehr direkt von der P***** Gesellschaft mbH, sondern von der dritten klagenden Partei ausbezahlt wurden. Die entsprechenden Erkärungen an die H***** AG habe einerseits die Geschäftsführung der P***** Gesellschaft mbH, andererseits der Beklagte selbst abgegeben. Er habe in der Zeit von Oktober 1984 bis November 1988 über die dritte klagende Partei Honorar für Konsulententätigkeit in der Höhe von ca. S 1,200.000 bezogen. Da die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsgrund auch der Geschäftsführung der P***** Gesellschaft mbH bekanntgewesen seien, werde Verjährung eingewendet.
Das Erstgericht hat die Klage zur Gänze abgewiesen. Es ist dabei vom nachstehenden, noch relevanten Sachverhalt ausgegangen:
Der Beklagte vereinbarte mit der Firma R*****, Frankreich, einer Rohstofflieferantin der - wie eingangs erwähnt dem Beklagten bzw der dritten klagenden Partei gehörenden - T***** Gesellschaft mbH, daß der üblicherweise auf Einkäufe gewährte Jahresbonus von 1,5 % des Jahresumsatzes nicht an diese Firma, sondern an die dritte klagende Partei zu zahlen ist. Diese Vereinbarung wurde vom Beklagten, der die Verhandlungen für Rohstoffeinkäufe für die T***** Gesellschaft mbH, die P***** Gesellschaft mbH und eine weitere Firma, deren Einzelprokurist der Beklagte war, gemeinsam führte, direkt mit den Vertretern von R***** geschlossen. Auch bei den Boni des Zulieferers H***** AG (der offensichtlich die Firma Porit Gesellschaft mbH belieferte) wurde in gleicher Weise vorgegangen. Der Beklagte ordnete ab 1982 die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an ihn durch die P***** Gesellschaft mbH und die T***** Gesellschaft mbH an. Er nahm für beide Gesellschaften "über das Tagesgeschäft hinausgehende Tätigkeiten" wahr, wie die Regelung der Kreditsituation, Rohstoffeinkäufe und damit zusammenhängende Verhandlungen udgl. Er hatte hiezu weder von der T***** Gesellschaft mbH noch der P***** Gesellschaft mbH einen schriftlichen Dienst- oder Werkvertrag und übte auch keine handelsrechtliche Funktion aus. Für seine Tätigkeiten für diese Firmen ordnete er als unstrittig de facto weisungsbefugt gegenüber den Geschäftsführern Zahlungen an ihn in der Höhe von S 15.000 T***** Gesellschaft mbH bzw S 30.000 (P***** Gesellschaft mbH) an, welche Zahlungen von Anfang 1982 bis Herbst 1984 geleistet wurden. Diese Zahlungen wurden bei den auszahlenden Gesellschaften als Personalaufwand gebucht, waren den Geschäftsführern bekannt und wurden der Einkommensteuer unterzogen. Ab Herbst 1984 bis Oktober 1988 bezog der Beklagte diese Aufwandsentschädigungen zunächst von den an die dritte klagende Partei und die M***** AG geflossenen Geldern (Bonuszahlungen). Insgesamt erhielt er in der Zeit von 1982 bis 1984 von der P***** Gesellschaft mbH S 945.000, von der T***** Gesellschaft mbH etwas über S 500.000 und von 1984 bis 1988 von der dritten klagenden Partei und der M***** AG S 1,202.406; hievon entfielen auf das Jahr 1986 S 344.827, auf 1987 S 582.259 und auf 1988 S 275.250.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Tätigkeit des Beklagten für die P***** Gesellschaft mbH im Zweifel als zumindest schlüssig zustandegekommener Dienst- oder Werkvertrag anzusehen sei. Diese Zahlungen entsprängen daher einer Rechtspflicht. Der Beklagte habe seine Aufwandsentschädigungen dem Grunde nach zu Recht bezogen. Sollten sie überhöht gewesen sein, sei Verjährung anzunehmen. Was die Bonuszahlungen angehe, werde auf diese Ausführungen verwiesen. Es sei in allen Fällen nicht von einer rechtsgrundlosen Zueignung auszugehen, sondern von einem gebührenden Entgelt. Die dritte klagende Partei begehre den Ersatz derjenigen Beträge, die dem Beklagten als Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit bezahlt worden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil die Abweisung eines Teilbetrages von S 1,755.604 und hob hinsichtlich eines Betrages von S 400.802 sA das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes.
Es bejahte die Anwendbarkeit des österreichischen Sachrechtes und verneinte das Bestehen eigener Ansprüche der dritten klagenden Partei, weil der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum allein Eigentümer der dritten klagenden Partei gewesen sei und daher allfällige Schädigungen ihn selbst getroffen hätten. Er habe sich selbst gegenüber keinesfalls rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursachen können.
Zu den - abgetretenen - Ansprüchen der P***** Gesellschaft mbH sei anzumerken, daß der Beklagte zwar 95 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft gehalten habe, doch Dr.W***** 5 %iger Gesellschafter im eigenen Namen gewesen sei. Soweit der Beklagte von der P***** Gesellschaft mbH "Aufwandsentschädigungen" erhalten habe, stehe fest, daß dies mit Kenntnis des Geschäftsführers bis Oktober 1988 geschehen sei. Da die Klage der dritten klagenden Partei erst im November 1991 eingelangt sei, sei die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bei Klagseinbringung schon abgelaufen, weil die P***** Gesellschaft mbH durch ihre maßgeblichen Organe bereits mehr als drei Jahre Kenntnis vom Schaden und Schädiger gehabt hätten. Hievon seien betroffen die Direktbezüge des Beklagten in der Höhe von S 954.000 und jener Teil der Aufwandsentschädigung, der in den Jahren 1984 bis 1988 über die schweizerischen Aktiengesellschaften an den Beklagten geflossen und der Porit Gesellschaft mbH zuzuordnen sei. Dies seien insgesamt S 1,202.406, wovon auf die P***** Gesellschaft mbH S 801.604 entfielen. Insgesamt habe daher der Beklagte von der P***** Gesellschaft mbH direkt oder im Wege der umgeleiteten Bonuszahlungen S 1,755.604 bezogen. In diesem Umfang sei das abweisende Ersturteil schon wegen Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu bestätigen. Ein Bereicherungsanspruch liege deshalb nicht vor, weil aufgrund der langjährigen Übung und der Kenntnis der Geschäftsführer ein stillschweigendes Vertragsverhältnis anzunehmen sei, das eine Kondiktion ausschließe. Nach den Behauptungen zur Klagsänderung solle es sich bei den restlichen S 400.802 um Zahlungen gehandelt haben, die der P***** Gesellschaft mbH zugestanden wären, sodaß es den Beklagten nicht entlasten könne, daß er einen Betrag in dieser Höhe allenfalls im Verhältnis zur T***** Gesellschaft mbH als Aufwandsentschädigung berechtigterweise bezogen hätte. Im Ergebnis hätte die P***** Gesellschaft mbH eine Verbindlichkeit der T***** Gesellschaft mbH gegenüber dem Beklagten erfüllt. Es sei nach den Feststellungen unklar, ob bzw inwieweit der noch offene Betrag tatsächlich von dem Lieferanten der P***** Gesellschaft mbH oder von demjenigen der T***** Gesellschaft mbH stamme. Entscheidend werde sein, ob sich der Beklagte Beträge angeeignet habe, die nach dem Sinn einer Umsatzbonifikation der P***** Gesellschaft mbH zugestanden wären. Dieser Teilbetrag könne auch noch nicht im vollen Umfang als verjährt angesehen werden, weil noch im Jahr 1988 von der H***** AG fast S 800.000 an die M***** AG überwiesen worden seien, wovon sich der Beklagte S 275.250 angeeignet habe.
Das Berufungsgericht trug daher dem Erstgericht auf, entsprechende exakte Feststellungen zu treffen und den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung zu, weil es die Frage, ob die Verwendung von einer Gesellschaft mbH zustehenden Geldern für eine Kapitalerhöhung oder Grundkapitaleinzahlung an dieselbe Gesellschaft diese schädigt, als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ansah.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die dritte klagende Partei beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Soweit das Berufungsgericht zur endgültigen Entscheidung eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage für notwendig erachtet, kann das Revisionsgericht, das ja nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Auf die vom Berufungsgericht zur Zulässigkeit des Rekurses angeführte Rechtsfrage wird im Rekurs nicht eingegangen. Diese Frage kann daher eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht rechtfertigen. Der Rekurswerber macht aber auch sonst keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend.
Zunächst ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen dem Beklagten Aufwandsentschädigungen für seine Tätigkeit bei der Firma T***** Gesellschaft mbH und bei der Firma P***** Gesellschaft mbH in der Höhe von S 15.000 bzw S 30.000 zugestanden und auch in der Folge bezahlt wurden. Entgegen der Rechtsmeinung des Rekurswerbers blieb aber in den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes ungeklärt, ob die streitgegenständlichen Zahlungen der dritten klagenden Partei und der M***** AG von 1984 bis 1988 ausschließlich Aufwandsentschädigungen für die P***** Gesellschaft mbH - wie dies nunmehr vom Rekurswerber behauptet wird - betrafen. Das Berufungsgericht ist aber folgerichtig davon ausgegangen, daß zumindest die auf die P***** Gesellschaft mbH entfallenden Aufwandsentschädigungen verjährt sind, weil sowohl Geschäftsführer als auch Prokurist von dieser Leistungszahlung lange vor Beginn der Verjährungszeit Kenntnis hatten. Es ist nun durchaus denkmöglich, daß aus den der P***** Gesellschaft mbH zustehenden Bonuszahlungen auch jener Teil der Aufwandsentschädigungen abgedeckt wurde, der von der T***** Gesellschaft mbH zu leisten gewesen wäre. Nur in diesem Fall hätte die P***** Gesellschaft mbH eine Leistung erbracht, die sie nicht erbringen hätte müssen. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers steht nämlich nicht fest, daß der Beklagte von Herbst 1984 bis Oktober 1988 seine Aufwandsentschädigungen gegenüber der P***** Gesellschaft mbH lediglich über dieser zustehende Jahresboni abgedeckt hat. Dies läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
Der Rekurs war mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 526 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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