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4Ob1635/95•OGH 4Ob1635/95
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Matthias K*****, und der mj.Nina K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Elke K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 1995, GZ 43 R 577,578/95-41a, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 18.8.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 13.9.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Vaters abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Begründung:
Ganz abgesehen davon, daß vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im allgemeinen keinen Revisionsrekursgrund bilden, hat hier das Erstgericht ohnehin die Mutter zum Sachverständigengutachten gehört (ON 28 und 32); beide Vorinstanzen haben die Bedenken der Mutter erwogen, aber für nicht berechtigt befunden. Ob eine andere Art der Besuchsrechtsregelung allenfalls zu bevorzugen sein könnte, ist keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG.
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